
Die EU-Verbraucherrechterichtlinie wird den Onlinehandel über EU-Binnengrenzen hinweg mit Sicherheit vereinfachen. Dennoch drohen Händlern Abmahnungen, weil nicht alle Fälle mit den neuen Regelungen so einfach abzudecken sind.
Im Zuge der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) werden viele Hindernisse in Bezug auf den grenzüberschreitenden Handel ausgeräumt. Allerdings kommen auch einige neue Probleme hinzu, die wahrscheinlich neue Abmahnungen hervorrufen. So wird es zum Beispiel nicht möglich sein, unter Einsatz der neuen Musterbelehrung mit nur einem Text für alle Bestellsituationen auszukommen.
Dies betrifft zum Beispiel Teillieferungen, bei denen der Zeitpunkt der Widerrufsfrist nicht eindeutig zu bestimmen ist. Für weitere Probleme könnte die exakte Berechnung der Rücksendekosten im Vorfeld sorgen. Das betrifft insbesondere Ware, die nicht paketfähig ist und per Spedition transportiert werden muss. In der Praxis dürfte viele Händler die Pflicht, ein Datum zu nennen, bis zu dem spätestens geliefert wird, vor große Herausforderungen stellen. All diese Fragestellungen könnten Anlass für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen werden - und die Gerichte beschäftigen.
Ein weiterer Konflikt bei der Umsetzung der VRRL könnte im Zusammenhang mit der sogenannten Textformbelehrung entstehen. Denn bereits im Jahr 2010 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Belehrungstext auf einer Website keine "Textform" darstelle. Verbraucher müssen die zum Vertragsschluss geltenden Bedingungen als Dokument zur Verfügung gestellt bekommen. Ob die deutschen Umsetzungen der VRRL wirklich im Einklang mit der Richtlinie stehen, wird sich noch zeigen müssen. Es könnte durchaus sein, dass der Europäische Gerichtshof eines Tages über die Rechtmäßigkeit der deutschen Gesetze entscheidet.