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Handel ins EU-Ausland und die Schweiz
Sonstiges 05.08.2013
Sonstiges 05.08.2013

Handel ins EU-Ausland und die Schweiz Veränderungen durch die Verbraucherrechterichtlinie

So löblich die Bestrebungen im Zuge der Verbraucherrechterichtlinie sind: Trotz anvisierter Vollharmonisierung gibt es nach wie vor Unterschiede zwischen einzelnen Ländern innerhalb der EU. Und die Schweiz hat ohnehin andere Regelungen - wenngleich es Bestrebungen gibt, sich der EU zumindest anzunähern.

Die bisherigen Rechtsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Verbraucherverträge weisen erhebliche Unterschiede auf, etwa zum Verbraucherbegriff, zur Länge der Widerrufsfrist, der Form der Belehrung oder den Rücksendekosten. Verantwortlich dafür ist das Mindestharmonisierungskonzept der bisher gültigen Fernabsatzrichtlinie von 1997. Diese Rechtszersplitterung hat spürbare Wettbewerbsverzerrungen und Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des europäischen Binnenmarktes verursacht.

Im Zuge der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) wurde das Konzept der Mindestharmonisierung durch den Vollharmonisierungsansatz ersetzt: Die EU-Mitgliedstaaten dürfen künftig ­keine Rechtsvorschriften beibehalten oder einführen, die von denen der ­EU-Richtlinie abweichen. Keine Frage: Das Konzept der Vollharmonisierung vereinfacht den Onlinehandel über die EU-Binnengrenzen hinweg. Allerdings sind dadurch noch nicht alle Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel beseitigt worden.

So gelten in den Mitgliedstaaten beim Datenschutzrecht, dem Vertragsrecht oder dem Sanktionsrecht bei Verstößen gegen Verbraucherschutzvorschriften weiterhin unterschiedliche Regelungen. In Deutschland gibt es das Instrument der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung unter Konkurrenten, in Frankreich oder Polen gehen hierfür zuständige Behörden gegen Wettbewerbsverstöße vor. Auch kann ein Händler bei sogenannter aktiver Ausrichtung auf einen anderen Staat von einem Verbraucher auch dort verklagt werden (Art. 16 Abs. 1 EuGVVO).

In der Schweiz existieren derzeit keine Vorschriften, die dem europäischen Fernabsatzrecht vergleichbar sind. Nach einem gescheiterten Anlauf im Jahr 2005 gibt es aktuell jedoch erneut Bestrebungen, ein Widerrufsrecht und Informationspflichten nach europäischem Vorbild einzuführen. Der Schweizerische Versandhandelsverband (VSV) und der Kölner Web­shop-Zertifizierer Trusted Shops verlangen heute schon, dass ihre Mitglieder ein freiwilliges Widerrufsrecht einräumen, allerdings nach ­weniger strengen Maßstäben, als sie das europäische Recht verlangt. Besonderheiten gibt es auch bei Preisauszeichnungen: In der Schweiz müssen Endverbraucherpreise grundsätzlich ­inklusive Versandkosten angegeben werden.

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