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Sonstiges 02.07.2009
Sonstiges 02.07.2009

spickmich verletzt Persönlichkeitsrechte nicht

Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Bewertungsportale sind absolut im Trend, wobei vermehrt nicht nur Produkte bewertet werden können, sondern auch Personen und ihre Leistungen. Dass insbesondere die Betroffenen, die schlecht bewertet werden, solche Bewertungsportale am Liebsten ganz verbieten würden, ist verständlich - aber nicht mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit vereinbar.

Am 23.06.2009 verkündete der Bundesgerichtshof (BGH) sein Urteil in dem Revisionsverfahren einer Lehrerin, die durch die Notenverteilung auf der Internetseite spickmich.de ihr Persönlichkeitsrecht verletzt sah und einen Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen rügte (az. VI 196/08). Sie war von Schülern in dem Bewertungsportal bewertet worden und hatte im Unterrichtsfach Deutsch die Note 4,3 erhalten.

Dabei waren die mit den Schulnoten 1 bis 6 abzugebenden Bewertungen an vorgegebene Kriterien gebunden wie etwa „cool und witzig", „beliebt", „motiviert", „menschlich", „gelassen" und „guter Unterricht". Die Klage richtete sich auf Löschung und Unterlassung der Veröffentlichung des Namens der Lehrerin und der Schule, der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit einer Gesamt- und Einzelbewertung und der Zitat- und Zeugnisseite auf spickmich.de.

Nachdem die Lehrerin bereits in den Vorinstanzen erfolglos geblieben war, hat nun auch der BGH die gegen die Urteile der Vorinstanzen eingelegte Revision zurückgewiesen. Der BGH verneinte eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Lehrerin, da es sich bei den Bewertungen um Meinungsäußerungen handele, die allein die berufliche Sphäre der Lehrerin betreffen und die weder die Grenze zur Schmähkritik noch zur Formalbeleidigung überschreiten. Die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen, die nicht vom Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt sind, war von der Lehrerin nicht geltend gemacht worden.

Kein Verstoß gegen den Datenschutz

Auch den von der Lehrerin gerügten datenschutzrechtlichen Verstoß hat der BGH im Ergebnis verneint. Zwar handele es sich bei den über die Lehrerin verbreiteten Daten um personenbezogene Daten, die dem Datenschutzrecht unterfallen, jedoch fehle es an einem Grund zu der Annahme eines schützwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und -speicherung (§ 29 BDSG).

Auch bei der diesbezüglichen Abwägung hob der BGH darauf ab, dass die streitgegenständlichen Benotungen Meinungsäußerungen darstellen, die „nur" die berufliche Tätigkeit der Lehrerin betreffen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz genießt wie in der Privat- oder Intimsphäre. Dass die Bewertungen bei spickmich.de anonym abgegeben werden können, sah der BGH als unschädlich an.

Unser Tipp:

Bei Bewertungsportalen in Bezug auf Personen ist darauf zu achten, dass sich die Bewertungskriterien auf die Sozialsphäre des zu Bewertenden beziehen und nicht der Privat- oder Intimsphäre entstammen. Das Bewertungsportal muss ferner so gestaltet sein, dass es sich tatsächlich um Werturteile handelt, die nicht die Grenze zur Schmähkritik oder Formalbeleidigung überschreiten, und dass keine unrichtigen Tatsachenbehauptungen über zu bewertende Personen verbreitet werden können.

Ihre

Julia Blind, KLEINER Rechtsanwälte in Stuttgart

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