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Sonstiges 08.11.2011
Sonstiges 08.11.2011

Abmahngefahr bei Facebook Impressum ist Pflicht

Dass Unternehmen in ihren Internetauftritten ein Impressum bereithalten müssen, sollte mittlerweile bekannt sein. Diese Pflicht gilt aber nicht nur für die eigene Website, sondern auch für Auftritte bei Facebook, Xing, Google+ und Co. Dies hat nun auch das LG Aschaffenburg bestätigt.

Vor dem LG Aschaffenburg stritten sich zwei Betreiber von Infoportalen, auf denen Neuigkeiten über eine bestimmte Region betrieben und auf diesen Seiten auch Werbung bereitgehalten wurden. Darüber hinaus hatten beide Parteien auch sogenannte Fan-Pages bei Facebook.

Die Antragstellerin trug vor, dass die Antragsgegnerin kein vollständiges Impressum in ihrem Facebook-Auftritt bereithielt. Dies sei auch wettbewerbswidrig, weswegen die Antragstellerin eine Abmahnung aussprach, auf die keine Reaktion erfolgte. Daher machte sie ihre Ansprüche gerichtlich geltend.

Die Antragsgegnerin war der Auffassung, sie hätte ihre Pflichten aus § 5 TMG erfüllt. Sie habe bei Facebook die wichtigsten Daten, wie Name, Adresse, e-Mail, Telefonnummer und URL angegeben. Nur die Gesellschaftsform des Unternehmens war auf Facebook nicht benannt.

Impressumspflicht bei Facebook

Das Gericht bestätigt zunächst wenig überraschend, dass jeder Unternehmer mit einer Fanpage dort ein Impressum bereitzuhalten habe. Dies ist aber keine neue Entscheidung. Ähnliche Urteile gibt es für Angebote bei mobile.de und eBay.

Die Antragsgegnerin hielt die Informationen über einen Link namens „Info“ bereit, welcher dann auf ihre eigene Unternehmenswebsite führte. Von dieser aus gelangte man dann in das Impressum der Website. Es war daher bereits fraglich, ob ein Verstoß gegen § 5 TMG vorlag, da die notwendige Angabe der verantwortlichen juristischen Person nicht auf dem Facebook-Auftritt selbst zu entnehmen war, sondern nur durch einen Link auf die Website des Unternehmens. Das Gericht folgte der Auffassung, dass ein Impressum nicht zwingend auf der gleichen Domain liegen muss wie der Internetauftritt selbst. Es müsse sich aber dann zwingend aus dem Impressum ergeben, für welche Telemedien die dort angegebene Stelle verantwortlich sei.

Schwierige Umsetzung

Allerdings urteilte das Gericht, dass durch die Verwendung der Linkbezeichnung „Info“ die leichte Erkennbarkeit – wie vom Gesetz gefordert – nicht gegeben sei. Diese Linkbezeichnung sei nicht geeignet, auf das Impressum hinzuweisen.

Unser Tipp für Shopbetreiber:

Das Urteil des LG Aschaffenburg ist zunächst keine Überraschung. Die Umsetzung ist jedoch denkbar schwer. Im Internet kursieren mehrere Lösungsversuche, mit deren Hilfe ein eigener Link „Impressum“ unter dem Seiten-Foto erstellt wird. Diese Lösungsansätze sind aber nicht ausreichend und machen – wie manche Werbung verspricht – den Facebook-Auftritt „abmahnsicher“. Denn ruft man die Fanpage über eine mobile Ansicht auf, ist dieser selbst erstellte Impressums-Link nicht mehr vorhanden, der Facebookauftritt kann also noch immer abgemahnt werden.

Eine brauchbare Lösung ist noch nicht in Sicht. Wer eine Fanpage betreibt, sollte sich der Gefahr von Abmahnungen bewusst sein. Die oben angesprochene Lösung des eigenen Impressums-Links ist sicher nicht die bester, wohl aber ein Schritt in die richtige Richtung.

Ihr

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