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Internet-Recht
Sonstiges 06.07.2017
Sonstiges 06.07.2017

Internet-Recht Die wichtigsten Urteile für Shop-Betreiber: Impressum

shutterstock.com/Africa Studio
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In der Rubrik "Die wichtigsten Urteile für Shop-Betreiber" fassen die Rechtsanwältinnen Dr. Julia Blind und Rebekka Stumpfrock Urteile zusammen, die für Shop-Betreiber wichtig sind. Der zweite Teil thematisiert das Impressum und sonstige Informationspflichten.

In unserer neuen Rubrik "Die wichtigsten Urteile für Shop-Betreiber" fassen die beiden Rechtsanwältinnen Dr. Julia Blind, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, und Rebekka Stumpfrock, Fachanwältin für Arbeitsrecht (beide Kanzlei Avantcore), regelmäßig Urteile zusammen, die für Online-Shop-Betreiber wichtig sind oder generelle Verhaltenstipps im Internet enthalten. Der zweite Teil thematisiert das Impressum und sonstige Informationspflichten.

Das Impressum ist ein beliebtes Einfallstor für Abmahnungen von Website-Betreibern. Wer ein fehlerhaftes oder unvollständiges Impressum auf seiner Website vorhält, kommt den Vorgaben des Telemediengesetzes (TMG) nicht nach und begeht damit einen Wettbewerbsverstoß.
 
1. Gemäß § 3a UWG sind Rechtsverstöße nur dann auch wettbewerbswidrig, wenn die Interessen der Marktteilnehmer "spürbar" beeinträchtigt werden. In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Frankfurt (Urteil v. 14.03.2017, Az. 6 U 44) nun bestätigt, dass auch kleinere Verstöße gegen die Impressumspflicht ein "spürbarer" Wettbewerbsverstoß seien. Andere Gerichte hatten zuvor entschieden, dass Fehler im Impressum keine "spürbaren" Verstöße darstellen würden.
 
2. Auch der EuGH musste sich dieses Jahr bereits mit Fragen zum Impressum beschäftigen (Urteil v. 30.03.2017, Rechtssache C-146/16). Es ging um die Frage, ob auch Printwerbung ein Impressum enthalten muss, wenn darin ausschließlich im Internet vertriebene Produkte beworben werden. Der EuGH ließ die Frage leider unbeantwortet. Zwar löse eine solche Werbung grundsätzlich eine Informationspflicht zur Identität des Anbieters aus. Es sei jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob das Impressum auf der beworbenen Website nicht ausnahmsweise ausreiche, insbesondere wenn die Printwerbung nicht genügend Platz für sämtliche Angaben biete. Viele Praktiker lesen zwischen den Zeilen, dass der EuGH das Impressum auf der Website für ausreichend erachtet. Dies wird letztendlich vom vorlegenden Gericht, dem BGH, entschieden werden.
 
3. Seit dem 01.02.2017 gibt es für Unternehmer eine neue Informationspflicht, die im neuen Verbraucherstreitbeilegungsgesetz geregelt ist. Das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) setzt eine entsprechende EU-Richtlinie um und soll dazu führen, dass Verbraucher und Unternehmer Streitigkeiten auch außergerichtlich z.B. im Wege eines Schiedsverfahrens oder durch Mediation beilegen. Die EU-Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, entsprechende Streitbeilegungsstellen einzurichten. Unternehmer sind nur in Einzelfällen verpflichtet, an alternativen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, können dies aber natürlich freiwillig tun. Der Unternehmer muss Verbraucher deshalb darüber informieren, ob er verpflichtet oder bereit ist, an alternativen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen und welche Streitbeilegungsstelle dann zuständig ist.
 
4. Daneben gilt weiterhin die Pflicht, einen Link auf die Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung zur Verfügung zu stellen. Ob diese Pflicht auch für Verkäufer auf Verkaufsplattformen wie eBay oder Amazon gilt, haben die Gerichte bisher uneinheitlich entschieden. Das OLG Koblenz (Urteil v. 25.1.2017, Az. 9 W 426/16) bejaht die Frage. Das OLG Dresden (Urteil v. 17.01.2017, Az. 14 U 1462/16) hat dagegen entschieden, dass die Pflicht nur den Plattformbetreiber und nicht die einzelnen Verkäufer trifft.

Unser Tipp

Seien Sie bei der Gestaltung des Impressums besonders sorgfältig und vergessen Sie nicht die neuen Informationspflichten. Ein kleiner Fehler könnte Konkurrenten schon zu einer Abmahnung berechtigen.

Sollten Sie keine eigene Website betreiben, sondern Ihre Waren über eine Verkaufsplattform anbieten, müssen Sie ebenfalls für ein vollständiges Impressum Sorge tragen. Nehmen Sie dabei sicherheitshalber auch die neuen Informationspflichten zur außergerichtlichen Streitbeilegung auf. Denken Sie an die Impressumspflicht auch bei Social-Media-Auftritten.

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