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Sonstiges 10.10.2019
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Zulassung der Revision Streit um PayPal-Gebühr geht zum BGH

shutterstock.com/Paul Matthew Photography
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Aller Voraussicht nach wird erst vom Bundesgerichtshof (BGH) der Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit von Gebühren für PayPal-Zahlungen entschieden. Das Oberlandesgericht München erklärte die Gebühren für rechtmäßig, ließ aber die Revision zum BGH zu.

Der Streit um die Rechtmäßigkeit von Gebühren für PayPal-Zahlungen und Sofortüberweisungen wird aller Voraussicht nach erst vom Bundesgerichtshof (BGH) endgültig geklärt werden. Das Oberlandesgericht München (OLG) erklärte es für rechtmäßig, wenn Unternehmen im Online-Handel von ihren Endkunden Gebühren für diese beiden Zahlungsarten verlangen. Die Richter ließen aber die Revision zum BGH zu.

Im konkreten Fall geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in Frankfurt. Aus ihrer Sicht verstieß das Fernbus-Unternehmen Flixbus gegen ein Gesetz, das seit Mitte Januar 2018 das Erheben von Gebühren für Bezahloptionen verbietet. Das Gesetz bezieht sich vor allem auf Transaktionen im Sepa-Zahlungsraum, mit dem bargeldlose Zahlungen vereinheitlicht werden sollen und trifft damit vor allem die Zahloptionen Visa oder Mastercard.

Der 29. Senat des Münchner OLG urteilte, dass weder PayPal noch Sofortüberweisung unter dieses seit Anfang 2018 geltende EU-weite Gebührenverbot für vier Arten von Online-Zahlungen im europaweiten Sepa-Zahlungsraum fallen. Die Begründung: Sowohl bei PayPal als auch bei Sofortüberweisung findet keine direkte Sepa-Überweisung oder Sepa-Lastschrift vom Endkunden zum Verkäufer statt, stattdessen ist bei beiden Zahlungsarten ein drittes Unternehmen eingeschaltet - in einem Falle PayPal, im anderen die Sofort GmbH.

"PayPal transferiert lediglich E-Geld", sagte der Richter dazu. PayPal-Konten müssten zwar mit echtem Geld aufgefüllt werden, aber die eigentliche PayPal-Zahlung sei keine Sepa-Überweisung. Nach Einschätzung des Senats hatte die Bundesregierung auch keineswegs die Absicht, sämtliche Zahlweisen kostenlos für die Bürger zu machen.

Auf Wunsch der unterlegenen Wettbewerbszentrale ließen die Münchner Richter die Revision aber zu, um eine höchstrichterliche Klärung in Karlsruhe zu ermöglichen.

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