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Mann und Frau vor Laptop beim Bezahlen
Sonstiges 14.07.2015
Sonstiges 14.07.2015

Landgericht Frankfurt Sofortüberweisung ist kein "zumutbares Zahlungsmittel"

Bei vielen deutschen Webshops beliebt: Der Abbuchungsdienst "Sofortüberweisung" der Sofort AG

Fotolia.com/Edyta Pawlowska

Bei vielen deutschen Webshops beliebt: Der Abbuchungsdienst "Sofortüberweisung" der Sofort AG

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Die Deutsche-Bahn-Tochter DB Vertrieb darf künftig den von vielen deutschen Webshops eingesetzten Abbuchungsdienst "Sofortüberweisung" nicht mehr als einzige kostenfreie Zahlungsmöglichkeit anbieten.

Online-Shops dürfen bei Kreditkartenzahlungen nur dann Geld vom Kunden verlangen, wenn sie auch andere, kostenfreie Zahlungsmöglichkeiten anbieten. Viele Shops setzen dabei auf den Abbuchungsdienst "Sofortüberweisung" der Sofort GmbH. So auch die Deutsche-Bahn-Tochter DB Vertrieb. Sie hatte für einen innerdeutschen Flug zusätzlich zu den rund 120 Euro neben einer Sofortüberweisung nur einen Kreditkarteneinsatz für 12,90 Euro angeboten. Das hat das Landgericht Frankfurt in einem jetzt veröffentlichten Urteil von Ende Juni 2015 untersagt. Die Begründung: Sofortüberweisung ist kein zumutbares Zahlungsmittel.

Denn: Bei der von Online-Shops kostenfreien zusätzlichen Zahlungsmöglichkeit muss es sich laut Gesetz um ein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel handeln - etwa die Barzahlung, eine Zahlung mit EC-Karte, eine Überweisung oder ein Lastschrifteinzug. Laut dem Landgericht Frankfurt erfüllt die Sofortüberweisung diese Punkte nicht. Denn User müssen dem Gericht nach hier sensible Kontozugangsdaten wie ihre Pin und eine TAN angeben und in den Abruf weiter Kontoinformationen einwilligen. Das Unternehmen führt die Überweisung dann über das Interface der Hausbank aus. Der Vorgang berge "große Risiken für die Datensicherheit" und eröffne erhebliche Missbrauchsmöglichkeiten.

Die Bahn darf die Sofortüberweisung künftig zwar weiter anbieten, aber eben nicht mehr als einzige Zahlungsmethode ohne Zusatzkosten. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, auch ob die Bahn in Revision geht ist noch nicht klar.

Inzwischen äußert sich auch die Sofort GmbH zum Urteil:

"Die Sofort GmbH begrüßt ein umfangreiches Angebot an Zahlungsarten in Online-Shops. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main hat keine Auswirkungen auf die Nutzung von Sofort-Überweisung und führt zu keinen direkten Nachteilen für Verbraucher, die dieses Zahlverfahren nutzen.
 
Gleichwohl hält die Sofort das Urteil für falsch. Andere Zahlarten sind regelmäßig für den Händler teurer als Sofort-Überweisung. Das Gerichtsurteil führt dazu, dass die Verbraucher, die die für den Händler günstigen Zahlarten wählen, den Preis teurer Zahlverfahren indirekt mitzahlen, da der Händler die Kosten der teuren Zahlverfahren dann umlegen wird."

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