
Internet-Recht Diese Informationspflichten gelten für Online-Händler
In der Rubrik "Die wichtigsten Urteile für Shop-Betreiber" fassen die Rechtsanwältinnen Dr. Julia Blind und Rebekka Stumpfrock Urteile aus dem Digitalbereich zusammen. Der aktuelle Beitrag behandelt das Thema Informationspflichten von Shop-Betreibern.
Von Julia Blind und Rebekka Stumpfrock
Wie Sie aus unseren bisherigen Beiträgen wissen, ist bei der Gestaltung von Online Shops rechtlich Einiges zu beachten. Insbesondere muss der Shop-Betreiber zahlreiche Informationspflichten erfüllen. Die verpflichtenden Informationen lassen sich in verschiedene Kategorien einteilen. Es sind etwa Informationen über die angebotenen Produkte, das Zustandekommen des Vertrags oder den Shop-Betreiber selbst.
Zwei dieser Kategorien von Informationspflichten wollen wir im aktuellen Rechtstipp näher beleuchten, weil in vergangener Zeit einige Entscheidungen hierzu ergangen sind:
Produktbezogene Informationspflichten: Der Preis zählt
Allgemein muss der Shop-Betreiber über die "wesentlichen Eigenschaften" der angebotenen Waren informieren. Die wesentlichen Eigenschaften sind zum Beispiel Größe, Material, Farbe, Marke und natürlich der Preis. Mit dem Endpreis allein ist es aber nicht getan. Spezielle Informationspflichten zum Preis bürdet die sogenannte Preisangabenverordnung dem Shop-Betreiber auf.
Bei Produkten, die nach Kilogramm, Litern oder Metern angeboten werden, muss jeweils der sogenannte Grundpreis angegeben werden. Beispiele für Produkte, die nach Kilogramm, Litern oder Metern angeboten werden, sind zum Beispiel die klassische Schokoladentafel, Nudelpackungen, Geschenkbandrollen oder Weinflaschen. Der Grundpreis ist dann der Preis pro Liter, pro Kilogramm, pro 100 Gramm, pro Meter etc. So soll dem Verbraucher eine schnelle Vergleichbarkeit der Preise ermöglicht werden.
Aber was gilt, wenn ein Produkt pro Stück, pro Fläschchen, pro Kapsel oder in ähnlichen Maßeinheiten verkauft wird? So zum Beispiel Kaffee in Kapseln, Gummibärchen in Tütchen, Instantkakao in Sachets oder Vitaminpräparate in Tabletten. Reicht dann die Angabe zum Preis pro Stück?
BHG zu Preisangaben bei Produkten
Die Antwort lautet wie immer: Es kommt drauf an - und zwar auf das angebotene Produkt. Im Frühjahr 2019 hatte der Bundesgerichtshof grundlegend darüber entschieden, welche Preisangaben bei Produkten gemacht werden müssen, die in Stück, Fläschchen, Sachets oder ähnlichen Einheiten verkauft werden. Entscheidend ist, ob es eine andere gesonderte gesetzliche Bestimmung gibt, nach der die Packungsgröße beziehungsweise Füllmenge der Verpackung eines Produkts nach Größe, Gewicht oder Volumen anzugeben ist. Gibt es eine solche gesetzliche Pflicht, muss der Händler zusätzlich eine Grundpreisangabe (pro Gramm, pro Liter etc.) machen.
Eine Pflicht, die Packungsgröße bzw. Füllmenge der Verpackung eines Produkts nach Größe, Gewicht oder Volumen anzugeben, gibt es etwa in der Lebensmittelinformationsverordnung (beziehungsweise Fertigpackungsverordnung). Diese Verordnung war im vom BGH zu entscheidenden Fall einschlägig, denn es ging um den Verkauf von Kaffee in Kapseln.
Der Entscheidung des BGH folgen die Instanzgerichte
Der Entscheidung des BGH folgen jetzt (teilweise) auch die Instanzgerichte, wie das OLG Düsseldorf im Herbst 2019. Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 15.08.2019, Az. 15 U 55/19) hatte über den Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln in Form von Kapseln zu entscheiden und kam zu dem Ergebnis, dass auch bei einem in Kapseln angebotenen Nahrungsergänzungsmittel eine Grundpreisangabe nach Gewicht erfolgen muss. Die auf Nahrungsergänzungsmittel anwendbare Lebensmittelinformationsverordnung (beziehungsweise Fertigpackungsverordnung) schreibe vor, das Lebensmittel nach Gewicht zu kennzeichnen respektive die Nettofüllmenge nach Gewicht anzugeben. Weil eine Pflicht zur Kennzeichnung nach Gewicht besteht, folgt daraus auch die Pflicht zur Angabe des Grundpreises (pro Gramm, Kilogramm etc.).
Ob dies der Weisheit letzter Schluss ist, muss sich noch zeigen. Setzt sich nämlich ein Produkt aus verschiedenen Bestandteilen zusammen (zum Beispiel ein Nahrungsergänzungsmitteln aus verschiedenen teuren Vitaminen und günstigen Füllstoffen), dann führt die Angabe des Preises pro Gramm nicht unbedingt zu einer guten Vergleichbarkeit der Produkte. Ein Produkt kann etwa einen höheren Grundpreis haben, weil es einen höheren Vitaminanteil enthält. Das lässt sich aus der Grundpreisangabe aber nicht herauslesen. Aus diesen Gründen hat zum Beispiel das OLG Celle (Urteil vom 09.07.2019, Az. 13 U 31/19) eine Grundpreisangabe pro Gramm etc. gerade bei einem Nahrungsergänzungsmittel abgelehnt. Es bleibt abzuwarten, ob der BGH seine Rechtsprechung noch konkretisiert.
Unser Tipp:
Achten Sie im Online Shop auf sorgfältige und aussagekräftige Preisangaben. Dazu gehören der Preis inklusive Steuern sowie etwaige Lieferkosten oder andere Preisbestandteile (zum Beispiel Zölle, Nachnahmegebühren etc.). Wer Produkte nach Gewicht, Größe oder Volumen anbietet, muss darüber hinaus den Grundpreis pro Maßeinheit anzeigen. Wer vorverpackte Lebensmittel in anderen Einheiten (Stück, Kapsel, Tablette, Sachet) anbietet, muss die Gesamtgröße der Verpackung und den Grundpreis nach Gewicht oder Volumen angeben.
Allgemeine Informationspflichten: Streitschlichtung
Neben produktspezifischen oder vertragsspezifischen Informationspflichten bestehen auch allgemeine Informationspflichten. So zum Beispiel die Informationspflichten zur alternativen Streitbeilegung. Seit 2016 müssen Shop-Betreiber ihre Kunden auf der Webseite auf die Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission hinweisen und seit 2017 darüber informieren, ob sie verpflichtet oder bereit sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Diese Informationspflicht trifft alle Shop-Betreiber und sie gilt nicht nur auf der eigenen Website, sondern auch auf Online-Marktplätzen wie Amazon und eBay.
Die Informationspflicht führt nicht zu einer Pflicht zur Teilnahme an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren. Der Shop-Betreiber genügt seiner Informationspflicht, wenn er erklärt, zur Teilnahme weder verpflichtet noch dazu bereit zu sein.
Diese einfache Lösung der vollständigen Ablehnung ist aber nicht für alle die beste. Online-Händler befürchten, dass es ihre Kunden abschrecken könnte, wenn sie eine außergerichtliche Streitbeilegung kategorisch ablehnen. Andere wollen sich auch aus eigenem Interesse die Entscheidung offenlassen, ob sie an einer außergerichtlichen Streitbeilegung mitwirken. Können sich die Shop-Betreiber offenhalten, ob sie zur Teilnahme bereit sind?
Einschränkungen der Bereitschaft
Einschränkungen der Bereitschaft sind möglich, müssen aber klar formuliert sein. Die ausreichend klare Formulierung ist aber in den bisher vom BGH entschiedenen Fällen noch nicht gelungen. Der BGH (Urteil vom 21.08.2019, Az. VIII ZR 265/18) hat darauf hingewiesen, dass das Gesetz dem Unternehmer zwar die Möglichkeit einräume, seine Bereitschaft zur Teilnahme an einem Verbraucherschlichtungsverfahren nicht nur uneingeschränkt zu erklären oder gänzlich abzulehnen, sondern einen Mittelweg zu beschreiten. Das Gesetz fordere aber gleichzeitig eine klare und verständliche Mitteilung darüber, in welchen Fallgestaltungen eine Teilnahmebereitschaft des Unternehmers besteht. Der Unternehmer dürfe sich nicht bis zum Entstehen einer Streitigkeit offenhalten, ob er zu einer außergerichtlichen Streitbeilegung bereit ist.
Mit der Angabe, ob man zur Teilnahme an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet ist, ist es aber nicht getan. Wer gesetzlich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren verpflichtet ist oder sich selbst hierzu verpflichtet, der muss weitere Angaben zur Anschrift und Website der entsprechenden Verbraucherschlichtungsstelle machen. Aber was gilt, wenn der Shop-Betreiber sich nicht verpflichtet hat, aber eine Bereitschaft zur Streitbeilegung erklärt?
Der BGH (Urteil vom 21.08.2019, Az. VIII ZR 263/18) hat entschieden, dass in solchen Fällen die weiteren Informationspflichten nicht zu erfüllen sind. Nur wer sich selbst verpflichtet oder verpflichtet ist, muss die Information liefern, jedoch nicht wer sich zur Streitbelegung lediglich bereit erklärt.
Unser Tipp:
Verlieren Sie die Informationspflichten zur alternativen Streitbeilegung nicht aus den Augen und seien Sie vorsichtig bei der Formulierung, wenn Sie von der Totalverweigerung abweichen. Wenn Sie sich nur eingeschränkt bereit erklären wollen, legen Sie vorher genau fest, in welchen Fällen Sie zur außergerichtlichen Streitbeilegung bereit oder nicht bereit sind (zum Beispiel ab oder bis zu einem bestimmten Betrag, um den gestritten wird oder nur im Hinblick auf bestimmte Ansprüche).