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Sonstiges 20.02.2014
Sonstiges 20.02.2014

Selbstverständlichkeiten Gesetzliche Pflicht wird zum Werbeinhalt

Der Markt für Pauschalreisen, die über das Internet gebucht werden können, ist hart umkämpft. Unternehmen versuchen daher alles, um die Kunden von sich zu überzeugen. Von Rebecca Stumpfrock, Rechtsanwältin.

Aber was passiert, wenn sich ein Reiseveranstalter mit einer Tatsache hervortun will, die zu seinem gesetzlichen Pflichtenprogramm gehört? Dies hatte nun das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (Beschluss vom 25.11.2013, Az.: 6 U 154/13) zu entscheiden. Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde:


Die Beklagte veranstaltete Pauschalreisen. Auf ihrer Internetseite unter der Rubrik "Vorteile" warb sie mit der folgenden Aussage: "Mehr Sicherheit. Denn sofort mit der Reisebestätigung erhalten Sie Ihren Reisepreis-Sicherungsschein." Nachdem sie zunächst eine strafbewehrte Unterlassungserklärung im Hinblick auf dieses Vorgehen unterzeichnete, warb sie später erneut zuerst mit der identischen und sodann mit der Aussage: "Sofort mit der Reisebestätigung erhalten Sie Ihren Reisepreis-Sicherungsschein."


Daraufhin wurde die Beklagte von der Klägerin auf Unterlassung vor dem Landgericht in Anspruch genommen. Es handele sich bei der Werbung um die Anpreisung einer Selbstverständlichkeit, da die Übergabe eines Sicherungsscheins eine gesetzliche Pflicht des Reiseveranstalters gemäß Paragraph 651k BGB darstelle. Vor dem Landgericht erhielt die Klägerin Recht.


Die von der Beklagten gegen das Urteil eingelegte Berufung wies das OLG zurück, da die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Klägerin stehe ein entsprechender Unterlassungsanspruch nach Wettbewerbsrecht zu, da die beanstandete Werbeaussage "Sofort mit der Reisebestätigung erhalten Sie Ihren Reisepreis-Sicherungsschein." im Kontext des konkreten Angebots als irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten einzustufen sei. Unstreitig handele es sich bei der Übersendung des Reisepreis-Sicherungsscheins um eine gesetzliche Pflicht des Reiseveranstalters.

Nicht mit Pflichten werben

Mit dem Einwand, der Vorteil würde nicht im Reisepreis-Sicherungsschein als solchem, sondern in dessen besonders schnellem Erhalt gemeinsam mit der Buchungsbestätigung liegen, könne die Beklagte nicht gehört werden. Die Aussage werde unter dem Punkt "Vorteile" aufgeführt, unter dem verschiedenste Aussagen zu den Vorteilen einer Buchung bei der Beklagten genannt werden würden. Dass sich die Aussage über den Sicherungsschein nur auf die schnelle Zusendung beziehe, ergebe sich nicht. Die Beklagte nenne die schnelle Versendung nämlich auch unter dem Unterpunkt "Schneller und bequemer". In diesem Zusammenhang sei die Aussage gerade nicht zu beanstanden.

Es träfe zwar zu, dass die Übersendung eines Reisepreis-Sicherungsscheins aufgrund der bestehenden rechtlichen Regelungen ständige Praxis sei. Daraus könne aber nicht hergeleitet werden, dass der Durchschnittsverbraucher auch um diese Pflicht des Reiseveranstalters wisse und sich deshalb auch nicht in die Irre führen ließe. Aus eigener Erfahrung könne die Kammer nämlich bestätigen, dass die Pflicht zur Übersendung eines Reisesicherungsscheins nicht in das allgemeine Bewusstsein der Öffentlichkeit gelangt ist. Der angesprochene Verkehrskreis werde also mit der Anpreisung des Sicherungsscheins in die Irre geführt. Ein wettbewerbswidriges Verhalten liege vor.


Unser Tipp:
Der Gesetzgeber hat bei einzelnen Vertragsverhältnissen, insbesondere bei Verträgen mit Verbrauchern, die Pflichten der Parteien umfassend geregelt. Auch wenn die Einhaltung dieser umfassenden Pflichten für Sie als Unternehmen oft aufwendig ist, sollten Sie nicht der Versuchung erliegen, gerade mit der Erfüllung dieses Pflichtenprogramms zu werben. Da die Pflichten alle Konkurrenten nämlich gleich treffen, soll sich nicht ein einzelner damit hervortun dürfen.


Rebekka Stumpfrock
KLEINER RECHTSANWÄLTE
Partnergesellschaft

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