
Das Europäische Parlament hat eine neue Richtlinie für die Rechte von Verbrauchern im Onlinehandel erlassen. Damit fällt in Deutschland nicht nur die 40-Euro-Klausel weg, auch sonst ergeben sich einige Änderungen.
Die neue Regelung sieht vor, dass der Verbraucher vor Vertragsschluss über die wesentlichen Merkmals der Waren oder Dienstleistungen, die Identität des Händlers (inklusive Namen, Anschrift und Telefonnummer), den Gesamtpreis inklusive aller Steuern und Abgaben und alle Lieferkosten informiert wird. Werden die zusätzlichen Kosten nicht genau aufgeführt beziehungsweise wird der Kunde nicht darüber informiert, dass zusätzliche Kosten entstehen, muss er sie auch nicht tragen.
Zudem soll auch ein Termin genannt werden, bis wann die Leistungen erbracht werden müssen. Ohne diese klare Nennung eines Liefertermins muss der Händler innerhalb von 30 Tagen den Vertrag erfüllen. Des Weiteren muss der Verbraucher spätestens zu Beginn des Bestellvorgangs über Lieferbeschränkungen und die akzeptierten Zahlungsmittel informiert werden.
Auch über den Umgang mit Beschwerden und das Widerrufsrecht des Kunden muss in klarer und deutlicher Form informiert werden. Dazu ist neben der Erläuterung der Widerrufsbedingungen und Fristen auch ein Weg aufzuzeigen, wie der Kunde dieses wahrnehmen kann. Hierzu stellt die EU ein Muster-Widerrufsformular bereit. Grundsätzlich gilt EU-weit ein Rückgaberecht von 14 Kalendertagen. Diese Frist beginnt erst, wenn der letzte Teil einer Warenlieferung beim Kunden eingetroffen ist, bei Dienstleistungen gewöhnlich ab Vertragsschluss. Informiert der Gewerbetreibende den Verbraucher nicht in angemessener Form über sein Widerrufsrecht, so verlängert sich die Widerrufsfrist nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist um 12 Monate. Der Händler kann aber eine korrekte Widerrufsbelehrung nachreichen, die Frist beginnt dann von diesem Zeitpunkt an zu laufen.
Käufer zahlt für Rücksendung
Steht kein Widerrufsrecht zur Verfügung, zum Beispiel bei bestimmten Warengruppen oder Produkten, die erst auf Kundenwunsch gefertigt werden, muss dies ebenfalls vorab mitgeteilt werden. Grundsätzlich hat der Käufer die Kosten der Rücksendung zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn die Ware nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden kann. Der Händler muss jeweils beweisen können, dass er die Käufer entsprechend der Richtlinien informiert hat.
Nimmt der Kunde sein Widerrufsrecht wahr, so ist der Händler verpflichtet, bis spätestens 14 Tage nach Bekanntwerden des Widerrufs die Kosten für die Waren einschließlich der Lieferkosten zu erstatten. Dazu soll der Händler das gleiche Zahlungsmittel verwenden, wie der Kunde zuvor, sofern dies dem Käufer keine zusätzlichen Kosten verursacht.
Button-Lösung kommt
Laut der Richtlinie muss der Verbraucher explizit einem kostenpflichtigen Vertrag zustimmen. Hierzu muss der Anbieter nicht nur darauf hinweisen, dass Kosten anfallen, sondern auch sich dies vom Kunden bestätigen lassen. Dazu kann der Gewerbetreibende eine Schaltfläche oder eine Funktion integrieren, die mit "Bestellung mit Zahlungsverpflichtung" oder entsprechend eindeutig beschriftet ist. Verzichtet der Händler auf die Button-Lösung, ist der Verbraucher nicht an den Vertrag gebunden. Mit dieser Regelung soll vor allem Internetabzockern das Handwerk gelegt werden, die die Kosten ihrer Onlineangebote bewusst verstecken.
Zusätzliche Kosten für bestimmte Zahlungsmittel verboten
Gewerbetreibende dürfen ihren Kunden beliebige Zahlungsmittel anbieten. Allerdings dürfen sie nur die Gebühren dafür verlangen, die tatsächlich anfallen. Die EU-Richtlinie untersagt es Händlern zusätzliche Gelder für die Nutzung bestimmter Zahlungsmittel zu erheben.
Händler haftet für den Versand
Versendet ein Händler Waren an den Kunden, so trägt er auch das Risiko für einen Verlust oder eine Beschädigung der Lieferung. Das Risiko geht erst auf den Verbraucher über, wenn er die Waren in Empfang nimmt.
Nicht einheitlich geregelt wurden die Bedingungen für Reklamationen und die gesetzlichen Garantiezeiten. In beiden Fällen haben die jeweiligen Staaten wie bisher freie Hand bei der Festlegung.
Mit der europäischen Richtlinie sollen nicht nur die Rechte der Verbraucher gestärkt, sondern auch die Gesetze und Fristen in der EU harmonisiert werden. Das EU-Parlament überlässt es jedoch den Staaten, die Richtlinie auch für Verträge anzuwenden, für die der Verbraucher nicht mehr als 50 Euro zu zahlen hat. Für Leistungen die mehr als 50 Euro an Gegenwert haben, soll einheitlich diese Richtlinie verpflichtend sein.
Die Richtlinie hat das Europäische Parlament am 23. Juni 2011 beschlossen. Die Richtlinie muss nun noch vom Europäischen Rat angenommen werden. Dies soll im Juli erfolgen. Anschließend haben die EU-Staaten zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Spätestens in fünf Jahren sollen die Maßnahmen in dieser Richtlinie EU-weit angewendet werden.