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Sonstiges 01.07.2014
Sonstiges 01.07.2014

BGH-Urteil Bewertungsportale müssen keine Namen nennen

Shutterstock.com/William Perugini
Shutterstock.com/William Perugini

Ein Arzt, über den unwahre Behauptungen in einem Bewertungsportal standen, hatte von dessen Betreiber den Namen des Verfassers verlangt. Dieser darf jedoch anonym bleiben, hat nun der BGH geurteilt.

Betreiber von Bewertungsportalen müssen keine Auskunft über ihre Nutzer erteilen. Das hat nun der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem aktuellen Urteil entschieden. Wer im Internet ohne Namensnennung einen Kommentar abgibt, hat somit auch weiterhin Anspruch auf Anonymität.

Ein Arzt hatte gegen den Betreiber eines Internetportals geklagt, das Bewertungen von Ärzten ermöglicht. Auf sein Verlangen hin wurden daraufhin mehrere Einträge gelöscht, in denen unwahre Behauptungen über den Kläger standen. Das Landgericht hatte den Portalbetreiber zur Auskunft über Namen und Anschrift des Bewertungsverfassers verurteilt. Der Beklagte stellte daraufhin Antrag auf Abweisung der Klage - mit Erfolg: Der BGH hat die Klage auf Auskunftserteilung abgewiesen.

Demnach darf der Betreiber eines Internetportals grundsätzlich keine personenbezogenen Daten ohne Einwilligung des Nutzers weitergeben. Betroffenen steht gegenüber den Anbietern entsprechender Portale allerdings ein Unterlassungsanspruch zu.

"Anonymes Bewerten und Kritisieren bleibt weiterhin möglich, solange der Portalbetreiber auf 'Zuruf" ehrverletzende Äußerungen entfernt", konstatiert der Berliner Rechtsanwalt Thomas Schulte. "Erst wenn hiergegen verstoßen wird, hat der Kritiker mit einer Offenbarung seiner Daten zu rechnen."

Wer eine Unterlassungserklärung unterschreibt, sollte alles Erforderliche tun, um der Verpflichtung nachzukommen. Das zeigt ein weiteres Urteil.

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