
Das Urteil sorgt für Aufregung: Das Landgericht Köln hat entschieden, dass es nicht reicht, den Urheberrechtshinweis für Pixelio-Fotos im Text zu nennen. Dieser muss auch in der Bilddatei selbst untergebracht sein. Davon hält jedoch Pixelio nichts.
Ein Fotograf, der ein Bild auf der Plattform Pixelio eingestellt hatte, hat gegen eine Webseiten-Betreiberin geklagt, die dieses Bild verwendet hat. Zwar war das Bild auf ihrer Seite - gemäß den Lizenzbedingungen - mit Urheber und Quelle versehen. Die freigestellte Bilddatei, die im Browser nach einem Rechtsklick auf das Bild und einen Klick auf "Grafik anzeigen" zu sehen ist, enthielt jedoch keine Hinweise zum Fotografen. Die 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln gab ihm Recht.
Wie der Anwalt der Webseiten-Betreiberin [Link auf :Niklas%20Plutte%7C_blank] schreibt, müssen dem Urteil zufolge über die Fotoplattform Pixelio bezogene Bilder in der Bilddatei mit dem Urhebervermerk versehen werden, andernfalls liege ein abmahnbarer Verstoß gegen § 13 UrhG sowie die Pixelio-Lizenzbedingungen vor (LG Köln, Urteil vom 30.01.2014,[Link auf :Az.%2014%20O%20427/13%7C_blank]). "Zigtausende Websitebetreiber, die vermeintlich kostenlose Pixelio-Fotos auf ihren Internetseiten zur Illustrierung der eigenen Inhalt nutzen, kennzeichnen die Aufnahmen nur im Rahmen der jeweiligen Artikel- und Beitragsseiten, nicht aber unmittelbar innerhalb der Bilddatei, wie es das Kölner Urteil fordert", so Plutte. "Angesichts dessen, dass diese Auffassung - zumindest aus meiner Sicht - keine Stütze in Ziffer IV. der Pixelio-Lizenzbedingungen findet, sind die (Abmahn-) Folgen kaum abzusehen."
Pixelio selbst teilt mit, mit "großem Erstaunen und Unverständnis" von dem Urteil erfahren zu haben: "Unsere Nutzungsbedingungen fordern eine Urheberbenennung am Bild selbst oder am Seitenende, soweit dies technisch möglich ist - aber gerade nicht im Bild", so das Unternehmen. "Bei der vom Gericht gerügten isolierten Darstellung des Bildes im Browser durch direkten Aufruf der Bild-URL besteht technisch keine Möglichkeit, eine Urheberbenennung 'am Bild oder am Seitenende' anzubringen. Nach den Nutzungsbedingungen ist eine Urheberbenennung in diesem Fall somit mangels technischer Machbarkeit nicht erforderlich. Zu beachten ist hierbei zudem, dass die vom Gericht geforderte Bearbeitung des Bildes zur Einfügung des Quellennachweises direkt 'im Bild' bei denjenigen Bildern nicht zulässig ist, welche vom Fotografen nur mit einem eingeschränkten Bildbearbeitungsrecht freigegeben worden sind." Hier fordere das Gericht also etwas Unmögliches vom Bildverwender.
Bisher ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, da es noch nicht zugestellt ist. Erst danach beginnt eine Frist von 30 Tagen für eine mögliche Berufung.
Im Internet bleiben also auch weiter viele rechtliche Fragen ungeklärt - auch Persönlichkeitsverletzungen im Netz sind ein heikles Thema. Werden Beleidigungen übers Internet verbreitet, sind nicht selten die Urheber oder Websitebetreiber nicht greifbar, weil zum Beispiel auf der Website keine Angaben zum Verantwortlichen enthalten sind und bei der Domainregistrierung ein falscher Name oder eine falsche Adresse angegeben wurde.