
Rechtstipp WhatsApp verwendet unwirksame AGB
Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass die aktuellen AGBs von WhatsApp unwirksam sind. Ihr Inhalt kann solange der Messenger die Bedingungen nicht auf Deutsch zur Verfügung stellt, ignoriert werden.
Jeder kennt WhatsApp und die meisten schätzen den Komfort dieser Kommunikationsplattform. Die wenigsten Nutzer werden sich dabei Gedanken darüber machen, ob der Internetauftritt als solcher und die von WhatsApp verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) rechtlich zulässig sind. Nicht so der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Die Verbraucherschützer haben das WhatsApp-Angebot genau unter die Lupe genommen und befunden, dass dieses rechtlich zu beanstanden ist - mit Erfolg. Konkret ging es um die AGBs, die WhatsApp nur in englischer Sprache bereithält, sowie darum, dass WhatsApp seinen Nutzern außer der E-Mail-Adresse keine zweite Kommunikationsmöglichkeit anbietet.
Nachdem sich WhatsApp weigerte, den Forderungen der Verbraucherzentrale nachzukommen, erhob die Verbraucherzentrale Unterlassungsklage vor dem Landgericht Berlin. Das Kammergericht hat der Klage in zweiter Instanz in den hier behandelten Punkten mit Urteil vom 08.04.2016 - Az.: 5 U 156/14 - stattgegeben. Es hat WhatsApp die Verwendung der AGB im Ganzen untersagt; darüber hinaus hat es entschieden, dass WhatsApp seinen Nutzern einen zweiten Kommunikationsweg zur Verfügung stellen muss. Dies begründet das Kammergericht wie folgt:
Die Verwendung fremdsprachiger AGB ohne Vorhalten einer deutschen Übersetzung im WhatsApp-Internetauftritt sei nach § 307 Abs. 1 BGB unzulässig. Nach dieser Bestimmung sind AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wobei sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben kann, dass die Bestimmungen nicht klar und verständlich sind. Diese Voraussetzungen seien in Bezug auf die WhatsApp-AGB erfüllt.
AGBs sind intransparent und benachteiligen Verbraucher
Der Internetauftritt von WhatsApp ziele auf die breite Allgemeinheit im Inland ansässiger Verbraucher ab und spreche diese durchweg in deutscher Sprache an. Auch der Link zu den streitgegenständlichen AGB werde mit dem Hinweis "Datenschutz und AGB" in deutscher Sprache bereitgestellt. Vor diesem Hintergrund müsse ein Verbraucher nicht damit rechnen, auf fremdsprachige AGB und noch dazu auf ein umfangreiches und komplexes Regelwerk mit sehr vielen Klauseln zu stoßen. Alltagsenglisch sei zwar verbreitet, für juristisches, vertragssprachliches und überhaupt kommerzielles Englisch gelte das aber nicht. Daher seien sämtliche AGB-Klauseln des gesamten Regelwerks von vornherein und ungeachtet ihres eigentlichen Inhalts als intransparent und alle Verbraucher treuwidrig benachteiligend zu beurteilen, solange sie nicht ins Deutsche übersetzt werden.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG muss ein Internetauftritt Angaben vorhalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Diensteanbieter ermöglichen, einschließlich der Angabe der elektronischen Post. Danach sei der Diensteanbieter verpflichtet, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss neben seiner E-Mail-Adresse einen weiteren schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen.
Dem sei WhatsApp nicht gerecht geworden, weil neben der Angabe von zwei E-Mail-Anschriften lediglich eine Verlinkung mit Twitter und Facebook angeboten worden sei. Dies stelle schon deshalb keinen weiteren Kommunikationsweg dar, weil WhatsApp unstreitig den Verbrauchern bei Twitter nicht folgt und sein Facebook-Profil in der Weise eingerichtet hat, dass die Zusendung einer Nachricht ausgeschlossen ist. Von daher müsse nicht mehr geprüft werden, ob ein Diensteanbieter durch das Einschalten Dritter dem Erfordernis der "unmittelbaren Kommunikation" überhaupt nachkommen kann.
Unser Tipp:
Solange WhatsApp keine deutschsprachigen AGB stellt, kann deren Inhalt ignoriert werden. Fremdsprachige AGB - und dies gilt selbst für englischsprachige - sind unwirksam. Diensteanbieter haben neben ihrer E-Mail-Adresse einen zweiten unmittelbaren Kommunikationsweg anzugeben. Von dem Dazwischenschalten Dritter raten wir ab.
Stefan Michel
KLEINER Rechtsanwälte
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