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Security 26.06.2014
Security 26.06.2014

E-Mail-Werbung Double-Opt-In muss dokumentiert sein

Für Firmen ist das Double-Opt-In-Verfahren nach wie vor das bewährteste Mittel, um die Zustimmung für Mails nachzuweisen. Dazu sollten jedoch alle Schritte dokumentiert werden. Von Rebekka Stumpfrock.

Auch wenn das Double-Opt-In-Verfahren zum Nachweis der Einwilligung zur Zusendung von Werbe-E-Mails im letzten Jahr etwas ins Wanken geriet, ist es doch unter den Unternehmen immer noch das bewährteste Mittel, um die Zustimmung nachzuweisen. Das Double-Opt-In-Verfahren ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn auch die einzelnen Schritte dokumentiert und somit nachweisbar sind. Dies bestätigte nun das Amtsgericht Düsseldorf.


 
Der Entscheidung des AG Düsseldorf (Urt. v. 01.04.2014, Az. 23 C 3876/13) lag folgender Sachverhalt zugrunde. Die Betreiberin eines Internetportals zum Thema Pferde hatte an einen Rechtsanwalt an dessen zentrale Kanzlei-E-Mail-Adresse den Newsletter des Portals versandt. Der Rechtsanwalt machte geltend, er habe seine Einwilligung zur Zusendung von E-Mail-Werbung nicht erteilt und verwahre sich sowohl durch Mitteilung auf seiner Internetseite sowie durch Eintrag in die "Robinson-Liste" des DDV gegen die Zusendung von Werbung.


 
Er nahm deshalb die Portalbetreiberin wegen der Zusendung unerbetener Werbung in Anspruch. Nach erfolgloser Abmahnung klagte er vor dem Amtsgericht Düsseldorf auf Unterlassung der Zusendung von E-Mail-Werbung.


 
Die Portalbetreiberin hatte eingewandt, der Anwalt habe sich mit seiner personalisierten E-Mail-Adresse für den Erhalt des Newsletters angemeldet. Daraufhin habe die Portalbetreiberin ihm eine E-Mail mit Bestätigungslink übersandt, über den der Anwalt die Anmeldung für den Newsletter bestätigt habe. Dies bestritt der Anwalt.

Beklagtenseite trägt Beweislast


Das Gericht gab dem klagenden Anwalt Recht, da es der beklagten Portalbetreiberin nicht gelungen sei, das ordnungsgemäße Double-Opt-In-Verfahren nachzuweisen. Das Gericht bestätigte, dass das Zusenden unerbetener Werbung ein rechtswidriger Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beziehungsweise in das Persönlichkeitsrecht des Empfängers darstelle. Ferner erklärte es, dass die Zusendung von Werbe-E-Mails nur mit Einwilligung des Empfängers zulässig sei. Das Gericht bestätigte darüber hinaus, dass das Double-Opt-In-Verfahren grundsätzlich hinreichend sicherstelle, dass der Empfänger in E-Mail-Werbung an die entsprechende E-Mail-Adresse ausdrücklich eingewilligt habe. (Dieser Nebensatz sollte die Online-Werbenden erfreuen, nachdem das Double-Opt-In im Juli 2013 durch ein Urteil des OLG München ins Wanken geraten war.)


 
Die Beklagtenseite trage aber die Darlegungs- und Beweislast für eine wirksame vorherige ausdrückliche Einwilligung eines Verbrauchers in Marketing- oder Werbemaßnahmen in Form von Telefonanrufen oder anderer elektronischer Kommunikationsmittel. Für den Nachweis des Einverständnisses ist es jedoch erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiert. Diesen Beweis habe die beklagte Portalbetreiberin nicht erbringen können. Ein Zeuge, der nur die ordnungsgemäße Durchführung des Double-Opt-In-Verfahrens bezeuge, aber keine konkreten Angaben dazu machen könne, ob ein Einverständnis mit E-Mails oder Werbeanrufen erklärt wurde, kann die erforderliche konkrete Dokumentation des Einverständnisses nicht ersetzen. Die beklagte Portalbetreiberin sei deshalb antragsgemäß zu verurteilen.
 
 
Unser Tipp:
 
Wer E-Mail-Werbung oder Newsletter verschickt, muss sorgfältig darauf achten, dass das Einverständnis der Empfänger vorliegt. Das Double-Opt-In-Verfahren ist dafür grundsätzlich geeignet. Werbende müssen aber darauf achten, dass die einzelnen Schritte des Double-Opt-In-Verfahrens hinreichend dokumentiert sind. Bei der Dokumentation des Vorgangs sollten aber wiederum auch datenschutzrechtliche Vorgaben beachtet werden.
 

Rebekka Stumpfrock
KLEINER Rechtsanwälte, Stuttgart
Partnergesellschaft
 

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