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9. Aufsichtsbehörde
Das neue Datenschutzgesetz sieht eine enge Zusammenarbeit mit der zuständigen Aufsichtsbehörde vor:
bei Datenpannen: Meldepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde (binnen 72 Stunden) und gegenüber den betroffenen Personen (unverzüglich) / Konsultation der Aufsichtsbehörde bei datenschutzrechtlichen Fragen /
Unternehmen sollten Prozesse definieren, wann wer und über was zu informieren ist / Zuständige Behörde ist in der Regel der Datenschutzbeauftragte des Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat