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eBay-Auktion Kein Schadensersatzanspruch für Abbruchjäger

Gerichte haben sich immer wieder mit der Frage befasst, ob Bietern einer eBay-Auktion ein Schadensersatzanspruch zusteht, wenn der Anbieter einer Ware die Auktion vorzeitig abbricht. Aber was ist, wenn der Bieter daraus ein Geschäftsmodell macht?

In den letzten Jahren hatten sich Gerichte immer wieder mit der Frage befasst, ob Bietern einer eBay-Auktion ein Schadensersatzanspruch zusteht, wenn der Anbieter einer Ware die Auktion vorzeitig abbricht. Meistens wurde ein solcher Schadensersatzanspruch bejaht. Aber was passiert, wenn die Hoffnung auf einen vorzeitigen Abbruch zum Geschäftsmodell wird? Haben auch "Abbruchjäger" Anspruch auf Schadensersatz?
 
Mit dieser Frage hat sich nun der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 24. August 2016, Az.: VIII ZR 182/15) auseinandergesetzt. Im Ergebnis musste der BGH über die Frage, ob Abbruchjäger Schadensersatzansprüche haben können, nicht entscheiden, da die Klage bereits an formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen scheiterte. Zwischen den Zeilen lässt sich aber erkennen, dass der BGH das Verhalten sogenannter Abbruchjäger für rechtsmissbräuchlich hält und einen Schadensersatzanspruch deshalb nicht anerkennen würde. Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde:
 
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ließ sich vom Sohn ihres Verwalters ein Nutzerkonto auf der Internetplattform eBay einrichten. Im Januar bot der Beklagte bei eBay ein gebrauchtes Motorrad der Marke Yamaha im Wege einer zehntägigen Internetauktion zu einem Startpreis von einem Euro zum Verkauf an. Der Sohn nahm das Angebot an, wobei er ein (Maximalgebot) in Höhe von 1.234,57 Euro abgab. Der Beklagte brach die Internetauktion bereits am ersten Tag ab, da Artikelmerkmale falsch eingetragen worden waren. Der Sohn des Verwalters der Klägerin war der einzige Bieter geblieben. Kurze Zeit später stellte der Beklagte das Motorrad erneut mit korrigierten Angaben bei eBay ein. Im Juli 2012, also fast sechs Monate später, forderte die Klägerin, den Beklagten auf, ihr das Motorrad zum Preis von einem Euro zu überlassen. Da das Motorrad zwischenzeitlich weiter veräußert worden war, verlangte die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 4.899 Euro. Sie war der Ansicht, dass das Motorrad 4.900 Euro wert gewesen sei. Noch vor der Zustellung der Klage hatte die Klägerin ihre Ansprüche aus den eBay-Geschäften unentgeltlich an den Sohn des Verwalters abgetreten.

In erster Instanz hatte die Klage noch Erfolg

In erster Instanz hatte die Klage auf Schadensersatz noch Erfolg gehabt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht Görlitz die Klage insgesamt abgewiesen. Zwar ging das Landgericht Görlitz noch davon aus, dass die Klägerin unbeschadet der Abtretung berechtigt sei, die Forderung weiter zu verfolgen, im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft. Einen Schadensersatzanspruch verneinte das Gericht jedoch, da sich aus den Gesamtumständen des vorliegenden Falls ergebe, dass der Sohn des Verwalters der Klägerin rechtsmissbräuchlich gehandelt habe.

Denn der Sohn habe als "Abbruchjäger" vor allem das Ziel verfolgt, im Falle eines vorzeitigen Auktionsabbruchs Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Das LG Görlitz führte unter anderem aus, dass der Sohn sich allein im Sommer 2011 unter mehreren Mitgliedskonten bei eBay registriert habe und insgesamt Gebote in Höhe von insgesamt 215.000,00 Euro abgegeben habe. Dabei habe er - jedes Mal unter Beantragung von Prozesskostenhilfe - vier Gerichtsverfahren eingeleitet. Zudem habe die Klägerin in der Annahme, der Beklagte werde das Motorrad zwischenzeitlich anderweitig veräußern, mit der Geltendmachung von Forderungen mehr als ein halbes Jahr gewartet, bis sie ihn endlich gerichtlich in Anspruch genommen habe.
 
Der BGH bestätigte insoweit das klagabweisende Urteil des Berufungsgerichts jedoch mit der Begründung, dass die Klage bereits mangels Prozessführungsbefugnis der Klägerin (wegen der erfolgten Abtretung) die Klage bereits unzulässig sei. Der BGH hat allerdings zum Ausdruck gebracht, dass angesichts der Häufung aussagekräftiger Indizien die Entscheidung des LG Görlitz auch im Hinblick auf die Ausführungen zur Rechtsmissbräuchlichkeit korrekt gewesen sei.

Unser Tipp

Trotz der Andeutungen des BGH bleibt es dabei, dass der Abbruch einer eBay-Auktion teuer werden kann, denn Anhaltspunkte für das Vorliegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens muss der Verkäufer liefern. Ob es sich bei demjenigen, der den Schadenersatz fordert um einen sogenannten "Abbruchjäger" handelt, ist jedoch nur schwer herauszufinden und kaum nachweisbar. Insoweit bleibt es bei unseren Tipps, dass anhand der eBay-AGBs sorgfältig geprüft werden muss, ob ein Fall vorliegt der zum vorzeitigen Abbruch einer Versteigerung berechtigt.
 
 
 
Rebekka Stumpfrock
KLEINER RECHTSANWÄLTE

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