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Was Unternehmen auf Twitter beachten müssen

Was Unternehmen auf Twitter beachten müssen Vorsicht bei Schleichwerbung

Viele Unternehmen liebäugeln damit, Ihr Unternehmen auch auf Twitter zu präsentieren. Härting Rechtsanwälte zeigt in einem Leitfaden, worauf dabei zu achten ist.

1. Ausgestaltung des eigenen Twitter-Profils

Zunächst sollte sich jedes Unternehmen klar darüber werden, wer eigentlich Anbieter des Twitter-Profils sein soll. Denkbar ist, dass dies das Unternehmen selbst ist, möglich ist aber auch, dass einzelne Mitarbeiter oder etwa die PR-Abteilung twittert. Diese Grundentscheidung hat Auswirkungen insbesondere auf die Ausgestaltung des Impressums, aber auch für Haftungsfragen.

Für die Wahl des Nutzernamens stehen nur 15 Zeichen zur Verfügung. Parallelen zum Domainrecht drängen sich hier auf. Auch bei der Wahl von Twitter-Nutzernamen sollten fremde Marken und Namen vermieden werden.

Anders als beispielsweise Xing verbietet Twitter nicht die Verwendung von Logos als Profilbild. Es versteht sich von selbst, dass Marken, an denen der Account-Inhaber keine Rechte hat, als Profilbild nicht verwendet werden dürfen. Auch die Verwendung von Fotos natürlicher Personen ist nur gestattet, wenn die betreffende Person mit der Verwendung einverstanden ist.

Bei den Twitter-Seiten von Unternehmen handelt es sich um Telemediendienste, so dass es gemäß § 5 Telemediengesetz eines Impressums bedarf. Denkbar ist, die wesentlichen Pflichtangaben (zumindest also den Namen des Unternehmens) direkt in den grafischen Hintergrund einzubinden oder über einen abrufbaren Link direkt auf das Web-Impressum des anbietenden Unternehmens zu leiten.

2. Schleichwerbung

Gleich eine Vielzahl von Vorschriften des deutschen Rechts verbietet die Schleichwerbung. Mit diesen Vorschriften kein Problem hat, wer auf seiner eigenen Twitter-Seite, die als Unternehmenspräsentation erkennbar ist, für eigene Produkte oder Websites wirbt.

Problematisch ist aber, wenn Unternehmen Tweets etwa von Prominenten gekauft werden. So soll US-Star Kim Kardashian 10.000 US-Dollar pro kommerziellem Tweet verdienen, wobei jedenfalls nicht alle Tweets explizit als Werbung gekennzeichnet sind.

Twittern im Arbeitsverhältnis

3. Inhalt der Tweets

Für die Zulässigkeit der getwitterten Inhalte gelten keine rechtlichen Besonderheiten. Ähnlich wie bei Blogs und Forenbeiträgen dürfen Tweets nicht beleidigend oder sonst Weise rechtswidrig sein. Wird in einem Tweet eine vergleichende Werbung vorgenommen, müssen die Anforderungen aus § 6 UWG eingehalten sein. Werden Tatsachen behauptet, müssen diese wahr sein. Meinungsäußerungen dürfen jedenfalls die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten.

4. Spam-Verbot

Bekanntlich bedarf die Werbung per elektronischer Post der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Adressaten (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Wer daher von der Möglichkeit Gebrauch macht, an andere Twitter-Nutzer Direktnachrichten zu senden, muss sich bewusst sein, dass er dafür vorab eine Einwilligung eingeholt haben muss, wenn seine Nachricht Werbung enthält. Schon die erste Nachricht kann als Spam gewertet werden.

5. Twittern im Arbeitsverhältnis

Immer wieder für Meldungen sorgen in letzter Zeit Berichte über twitternde Arbeitnehmer. Hier ist zwischen der privaten Nutzung von Twitter durch den Arbeitnehmer und der betrieblichen Nutzung zu unterscheiden.

Für die private Nutzung gilt nichts anderes, als für die Nutzung von E-Mails und anderen sozialen Netzwerken beziehungsweise des Internets allgemein. Arbeitgebern ist zu raten, etwa durch eine Betriebsvereinbarung Klarheit zu schaffen. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, ist jedenfalls denkbar, dass Abmahnungen und im Extremfall sogar fristlose Kündigungen für den übermäßigen Gebrauch sozialer Netzwerke ausgesprochen werden können.

Auch bei einer beruflichen Nutzung ist es empfehlenswert, den twitternden Mitarbeitern durch eine geeignete Policy die Rahmenbedingungen des Twitter-Einsatzes vorzugeben.

Der Leitfaden steht kostenlos zum Download bereit.

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