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Verbraucherschutzrecht Wettbewerbswidrige Kundenfreundlichkeit?

Die gesetzlichen Vorgaben zum Verbraucherschutz beim Online-Handel sind streng. Was aber, wenn der Verkäufer besonders kundenfreundlich sein will und den Verbrauchern mehr Rechte einräumt?

Von Rebekka Stumpfrock

Die gesetzlichen Vorgaben zum Verbraucherschutz beim E-Commerce, insbesondere zur Widerrufs- und Rückgaberechten, sind streng. Oft berichten wir über Urteile, in denen Verkäufer - sei es bewusst oder unbewusst - zu Lasten der Verbraucher von diesen Regelungen abweichen. Was ist aber, wenn der Shop-Betreiber besonders kundenfreundlich sein möchte und den Verbrauchern mehr Rechte wie zum Beispiel eine längere Widerrufsfrist einräumt? Man sollte meinen, dass dies selbstverständlich möglich ist. Aber es bedurfteeiner Entscheidung des Oberlandesgericht (OLG ) Frankfurt, um diese Selbstverständlichkeit zu bestätigen.

Der Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 07. Mai .2015, Az. 6 W 42/15) lag folgender Fall zugrunde: Ein Onlineshop-Betreiber gewährte seinen Kunden eine Widerrufsfrist vom einem Monat, also länger als die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen. Entsprechend hatte er seine Widerrufsbelehrung formuliert. Ein Konkurrent sah in der abweichenden längeren Frist einen Verstoß gegen die verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften. Wegen des Abweichens von der gesetzlich vorgeschriebenen 14-Tage-Frist sei die Widerrufsbelehrung inhaltlich falsch.

Abweichungen nur zu Gunsten des Kunden

Er nahm daher den Onlineshop-Betreiber in Anspruch; erhielt aber weder vor dem Landgericht noch in der zweiten Instanz vor dem Oberlandesgericht Recht. Die Gerichte entschieden, die Widerrufsbelehrung sei inhaltlich richtig. Die für den Verbraucher günstige Verlängerung des Widerrufsrechts sei zulässig. Enthalte die Widerrufsbelehrung das an den Verbraucher gerichtete Angebot, die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tage auf einen Monat zu verlängern und nehme der Verbraucher dieses Angebot an, betrage die Widerrufsfrist eben einen Monat.

Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass sich der Onlineshop-Betreiber, der die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung verwendet hat, gegenüber seinen Kunden nicht darauf berufen könne, die Widerrufsfrist betrage nach dem Gesetz aber nur 14 Tage. Daher sei seine Belehrung aber dann auch inhaltlich richtig.

Unser Tipp:
 
Grundsätzlich gilt, dass Sie als Shop-Betreiber von den verbraucherschützenden Regelungen nur zu Gunsten der Verbraucher abweichen dürfen. Sie können zum Beispiel Widerrufsfristen oder auch Gewährleistungsfristen oder die Dauer der Gewährleistung für Ihre Produkte verlängern.
 
Im Übrigen gilt aber: Wo das Gesetz einen Formulierungsvorschlag oder ein Muster bereit hält, sollte dies auch so verwendet werden. Wer zum Beispiel die Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzes eins zu eins übernimmt, darf sich auf die Richtigkeit des gesetzlichen Musters verlassen, auch wenn sich dieses im Nachhinein als eventuell nicht ausreichend darstellt, wie dies in der Vergangenheit einmal geschehen ist. Wer abweicht, kann sich auf diese Privilegierung nicht berufen.
 
Außerdem spart sich der, der sich für die gesetzlichen Formulierungen (zum Beispiel für die Button-Lösung "zahlungspflichtig bestellen") entscheidet, viele Diskussionen um die Richtigkeit der Formulierung.

Rebekka Stumpfrock
KLEINER Rechtsanwälte
Partnerschaftsgesellschaft mbB, Stuttgart

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