
Basics des Wettbewerbsrechts Werbung für Heilbehandlungen
Bedeutet das World Wide Web auch die weltweite Anwendbarkeit des deutschen Wettbewerbsrechts? Unter anderem mit dieser Frage hat sich das Kammergericht Berlin in einer aktuellen Entscheidung befasst.
Entscheidungen im Wettbewerbsrecht machen einen Großteil unserer Rechtstipps aus. Insbesondere (vermeintliche) Verstöße im Internet werden durch Konkurrenten abgemahnt. Bedeutet aber das World Wide Web auch die weltweite Anwendbarkeit des deutschen Wettbewerbsrechts? Und welche Rolle spielen bei der Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen Wirtschafts- und Branchenverbände? Mit diesen grundsätzlichen Fragen hat sich das Kammergericht Berlin in einer aktuellen Entscheidung befasst.
Der Entscheidung des KG Berlin (Urt. v. 27.11.2015, Az. 5 U 20/14) lag folgender Sachverhalt zugrunde. Ein Schweizer Medizintechnikunternehmen bewarb im Internet auf der Seite www.xyz.de ein Gerät der akustischen Wellentherapie zur Behandlung von Cellulite. Dabei bewarb es die Anwendung mit dem Gerät unter anderem mit den Aussagen "sichtbare und dauerhafte Therapieerfolge", "mit Hilfe dieses innovativen Therapieverfahrens werden immer mehr Frauen ihrer Celluliteanfälligkeit vorbeugend entgegenwirken oder bereits sichtbare Cellulite zurückbilden" sowie "messbare und sichtbare Ergebnisse".
Aufgrund dieser Aussagen wurde das Medizintechnikunternehmen von einem Branchenverband zunächst abgemahnt und sodann gerichtlich in Anspruch genommen, denn der Branchenverband war der Ansicht, die Cellulitebehandlung mit den Geräten des Medizintechnikunternehmens bewirke nicht die von diesem in der Werbung versprochenen Ergebnisse. Die Werbung sei irreführend.
Das Medizintechnikunternehmen setzte der Klage entgegen, dass der Branchenverband das Unternehmen gar nicht hätte in Anspruch nehmen dürfen. Er erfülle nicht die Voraussetzungen an einen Branchenverband i. S. des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Ferner führte es an, dass die von ihm eingesetzte Stoßwellentechnologie geeignet sei, um Cellulite zu behandeln.
Darüber hinaus spreche seine Internetwerbung lediglich Fachkreise an, die die Werbung zutreffend verstünden. Die Einwände überzeugten die Gerichte nicht. Der Branchenverband erhielt sowohl in erster als auch in zweiter Instanz Recht.
Das deutsche Wettbewerbsrecht findet Anwendung
Zunächst stellten die Gerichte klar, dass das deutsche Wettbewerbsrecht Anwendung finde und auch deutsche Gerichte zuständig seien. Die Anwendbarkeit des deutschen Wettbewerbsrechts hänge davon ab, in welchen Staaten mit der angegriffenen Werbemaßnahme die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt werden.
Vorliegend führe der Internetauftritt des Medizintechnikunternehmens sogar die Toplevel-Domain ".de" und es sei auch von dem Medizintechnikunternehmen nicht bestritten worden, dass deutsche Verbraucher angesprochen werden sollen. Damit solle sich die beanstandete Werbung bestimmungsgemäß in Deutschland auswirken und zwar in hinreichendem wirtschaftlichen Umfang, so das Kammergericht Berlin. Aus den gleichen Erwägungen ergebe sich auch die Zuständigkeit der deutschen Gerichte.
Auch die Klagebefugnis des Branchenverbandes sei gegeben. Dabei sei darauf abzustellen, welchem Branchenbereich die beanstandete Wettbewerbshandlung zuzurechnen sei. Nicht maßgeblich sei, ob ein in Anspruch Genommener gerade bei den Waren oder Dienstleistungen, deren Wettbewerbsmaßnahmen beanstandet worden seien, mit den Mitgliedsunternehmen des Branchenverbandes im Wettbewerb stehe. Daher sei vorliegend von einem Vertrieb von gleichen Waren oder Dienstleistungen auf demselben Markt auszugehen, denn die streitgegenständliche Werbeaussage beziehe sich zwar konkret auf Medizinprodukte, darüber hinaus seien aber auch andere Branchen, wie Kosmetikbranche, Apotheken und Naturheilmittelhersteller, Ärzte, Klinken und Krankenhäuser sowie psychische Beratung mit Cellulitebehandlungen befasst und somit beholfen.
Ohne hier in die Tiefen des Heilmittelwerbegesetzes eindringen zu wollen, entschied das Kammergericht, dass die Werbung auch irreführend sei, indem sie über eine wissenschaftlich gesicherte Dauerhaftigkeit des Therapieerfolges des beworbenen Produktes täusche. Das Verhalten des Medizinprodukteherstellers sei wettbewerbswidrig.
Unser Tipp
Auch ausländische Unternehmen müssen sich an deutsches Wettbewerbsrecht halten, wenn sie ihre Produkte und Dienstleistungen in Deutschland vertreiben wollen. Dies ist zum Beispiel. dann der Fall, wenn Unternehmen auf einer Website mit deutscher Domain (.de) werben oder wenn sie in ihrem Onlineshop explizit darauf hinweisen "Wir liefern nach Deutschland".
Rebekka Stumpfrock
Kleiner Rechtsanwälte
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