
Urheberrecht Sind Websites geschützt?
Jede Website hat einen Urheber, aber nicht jede Website ist durch das Urheberrecht geschützt. Eine gewisse Schöpfungshöhe muss schon bestehen, wenn damit ein Werk überhaupt schutzfähig ist.
Urheberschutz genießen grundsätzliche nur "Werke", die eine schöpferische Eigenleistung verkörpern. Von einer Schöpfung spricht man im Rahmen des Urheberrechts nur dann, wenn etwas noch nicht Dagewesenes geschaffen wird. Die Einschätzung, ob eine konkrete Leistung über die sogenannte "hinreichende Schöpfungshöhe" verfügt, ist in der Praxis häufig schwierig. Nach wie vor viel diskutiert ist die Frage, wann eine Website im Ganzen oder einzelne Elemente urheberrechtlich geschützt sind.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hatte dieses Jahr (Urteil vom 29.02.2012, AZ. 5 U 10/10) Gelegenheit, sich mit dieser Frage auseinander zu setzen. In diesem Verfahren machte die Klägerin Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz wegen Übernahme ihrer Website durch den Beklagten geltend. Primär stützte sich die Klägerin auf den Schutz der Website als "Computerprogramm" (§ 69d UrhG). Unstreitig hatte der Beklagte den "hinter" der Website liegenden Quellcode kopiert. Ferner argumentierte die Klägerin, dass es sich nicht um eine einfache HTML-Programmierung handelte, sondern ihre Website mit dem Open Source Content Management System "Typo 3" und mit Hilfe der Programmiersprache PHP unter der Verwendung von MySQL-Datenbanken programmiert worden sei. Die Klägerin argumentierte aber auch mit einer Schutzfähigkeit der Website als Werk der angewandten Kunst i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, als Darstellung technischer Art nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG oder als Multimediawerk i. S. § Abs. 1 UrhG.
Keine Schutzfähigkeit festgestellt
Sowohl das Landgericht Hamburg als auch das OLG Hamburg haben die Klage abgewiesen.
In Bezug auf den Schutz einer Website als Computerprogramm kann dem Berufungsurteil eine gewisse Skepsis entnommen werden, doch letztlich wurde die Rechtsfrage vom Gericht offengelassen. Der Anspruch wurde vielmehr wegen unzureichendem Vortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin abgelehnt. Die Klägerin hatte nicht ausreichend dargelegt, warum das von ihr erstellte Programm urheberrechtlich schutzfähig sei. Allein die Hinweise "keine einfache HTML-Programmierung" oder "Verwendung verschiedener Programme und unterschiedlicher Programmiersprachen bei der Erstellung der Programmierung" genügten nicht zur Begründung der Schutzfähigkeit. Vielmehr wäre angezeigt gewesen, genau zu benennen, was ihr Computerprogramm ausmacht und wodurch es sich von anderen, bereits bekannten Computerprogrammen unterscheidet.
Auch die Schutzfähigkeit des Inhalts der Website wurde verneint. Die Klägerin hatte nicht dargetan, dass der Inhalt der Website als Sprachwerk geschützt sein könnte. Bei den sprachlichen Inhalten handelte es sich um eine Adressangabe, den eigenen Firmennamen und um Stichwörter für die Unterseiten. Zudem hatte der Beklagte am sprachlichen Inhalt der Seite zahlreiche Änderungen vorgenommen, so dass das OLG von einer zulässigen freien Bearbeitung nach § 23 UrhG ausging.
Schließlich verneinte das Gericht auch einen urheberechtlichen Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 7 UrhG oder als sogenanntes Multimediawerk. Websites, die einem Gebrauchszweck dienen, können allenfalls im Bereich der angewandten Kunst und nicht dem der "reinen" (zweckfreien) Kunst schutzfähig sein. Dies hat zur Folge, dass für die Schutzfähigkeit der Website die Schutzuntergrenze höher liegt als bei einem Werk der reinen Kunst; bei letzterer ist bereits die sogenannte "kleine Münze" geschützt. Den Schutz der Website als Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art oder als Multimediawerk ließen die Richter aus formalen Gründen scheitern. Die Klägerin hatte nicht vorgetragen, inwieweit das Layout der Website ein gewisses Maß an Eigentümlichkeit aufweist und sich vom alltäglichen Schaffen abhebt.
Unser Tipp:
Das Urteil des OLG Hamburg zeigt, dass Webseiten urheberechtlich geschützt sein können, doch erfordert dies eine hinreichende Darlegung, warum entweder das Programm oder das Layout eine individuelle, sich vom alltäglichen Schaffen abhebende Geistestätigkeit verkörpert. Fotos sind als Lichtbilder auch ohne Schöpfungshöhe urheberrechtlich geschützt. Bei der Übernahme längerer Texte liegt häufig eine Urheberrechtsverletzung vor.
Ihre
Julia Blind
KLEINER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
- Unser daily-Newsletter informiert einmal täglich mit News, aber auch tiefen Insights und Analysen über die wichtigsten Themen aus der digitalen Commerce- und Marketing-Branche. Jetzt kostenlos abonnieren!
- Early birds, die bereits am frühen Morgen wissen wollen, was im nationalen und internationalen E-Commerce alles los ist, legen wir die Commerce Shots ans Herz: Jetzt abonnieren!