
Angaben über behördliche Zulassungen Vorsicht bei der Werbung mit "CE-geprüft"
Angaben über amtliche und behördliche Zulassungen sind in hohem Maße geeignet, den Verbraucher von der Güte und Brauchbarkeit einer Ware zu überzeugen und damit den Absatzerfolg zu steigern. Dementsprechend beliebt ist die Verwendung von Gütezeichen in der Werbung. Wie verhält es sich aber, wenn in Bezug auf ein bestimmtes Produkt die CE-Konformität objektiv vorliegt - darf dann ohne Weiteres mit der Angabe "CE-geprüft" geworben werden?
Die Antwort lautet eindeutig: nein. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt vom 21.06.2012 erweckt die Angabe "CE-geprüft" - unabhängig von der Frage einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten - bei dem angesprochenen Publikum den Eindruck, das beworbene Produkt sei einer Überprüfung durch eine vom Hersteller unabhängige Stelle unterzogen worden. Dieser Eindruck ist aber unzutreffend, wenn der Hersteller mit der Verwendung des CE-Zeichens - wie regelmäßig - lediglich selbst die Konformität seines Produktes mit den einschlägigen Vorschriften bestätigt.
Hieraus folgt, dass die Angabe "CE-geprüft" in der Produktwerbung nur verwendet werden darf, wenn das Produkt tatsächlich einer Überprüfung durch eine vom Hersteller unabhängige Stelle unterzogen worden ist.
Verwendung kann Irreführend sein
Dieser Auffassung hat sich auch das Landgericht Landau mit Urteil vom 06.11.2013 angeschlossen. Danach ist die Werbung mit der Angabe "CE-geprüft" irreführend, wenn in Bezug auf die CE-Kennzeichnung eine Überprüfung durch eine unabhängige Stelle und die Erteilung eines entsprechenden Prüfsiegels nicht stattgefunden haben.
Bei der Verwendung der Angabe "CE-geprüft" in der Produktwerbung ist Vorsicht geboten. Mit der Angabe darf nur geworben werden, wenn in Bezug auf die CE-Kennzeichnung eine Überprüfung durch eine unabhängige Stelle und die Erteilung eines entsprechenden Prüfsiegels stattgefunden haben. Die Bestätigung des Herstellers selbst, dass sein Produkt die CE-Konformität aufweist, reicht selbst dann nicht aus, wenn die CE-Konformität objektiv gegeben ist.
Ihr Stefan Michel
KLEINER Rechtsanwälte
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