
Haushaltselektrogeräte Urteil bringt Unruhe in Küchenhandelsbranche
Ein kürzlich veröffentlichtes Urteil sorgt für große Unruhe in der Küchenhandelsbranche. Zwar war der Auslöser eine Printwerbung, die Entscheidung betrifft aber erst recht die Online-Werbung.
Ein erst vor wenigen Tagen veröffentlichtes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle vom 16. Juli 2015 - Aktenzeichen 13 U 71/15 - sorgt für große Unruhe in der Küchenhandelsbranche. Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass in der Werbung für Einbauküchen, die mit Elektrogeräten ausgestattet sind und unter Angabe der Energieeffizienzklassen zu einem Gesamtpreis für die Einbauküche mit Elektrogeräten beworben werden, die Hersteller- und Typenbezeichnungen der Elektrogeräte angegeben werden müssen.
Auslöser der Entscheidung war zwar eine Printwerbung; die Entscheidung gilt aber erst recht für eine entsprechende Bewerbung von Einbauküchen im Internet, denn hier fallen die kommunikationstechnischen Beschränkungen erheblich geringer aus. Unter Berufung auf diese Entscheidung versenden nun diverse Wettbewerbsvereinigungen Abmahnungen. Es sind auch schon zahlreiche einstweilige Verfügungen ergangen.
Das Oberlandesgericht Celle stützt seine Entscheidung auf § 5 a UWG. Danach dürfen dem Verbraucher wesentliche Informationen nicht vorenthalten werden, wenn Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann. Das Oberlandesgericht Celle zieht aus dieser Entscheidung die - falsche - Schlussfolgerung, dass der Verbraucher durch die Werbung so viel über das Produkt und dessen Preis erfahren muss, dass er sich für den Kauf entscheiden kann.
Insoweit stützt sich das Oberlandesgericht Celle auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 12. Mai 2011 - C-122/10. Diese These ist jedoch weder der erwähnten Entscheidung des EuGH noch Art. 7 UGP-Richtlinie, der durch § 5 a UWG in nationales Recht umgesetzt wurde, zu entnehmen. Art. 7 UGP-Richtlinie verpflichtet den Unternehmer nicht, aus einer Werbung eine "Aufforderung zum Kauf" im Sinne der Richtlinie zu machen. Es verhält sich vielmehr so, dass eine Werbung, die bereits die Merkmale einer "Aufforderung zum Kauf" im Sinne der Richtlinie aufweist, dem Verbraucher wesentliche Informationen nicht vorenthalten darf.
Kostspielige Abmahnungen vermeiden
Ob man nun aber in Bezug auf eine Werbung für Einbauküchen, die regelmäßig erst nach eingehender Beratung und individueller Konfiguration, insbesondere nach Aufnahme eines Aufmaßes unter Berücksichtigung der Lage von Gas-, Wasser- und Elektroanschlüssen bestellt werden, bereits von einer Aufforderung zum Kauf im Sinne der Richtlinie sprechen kann, erscheint äußerst fraglich.
Dies ändert jedoch nichts daran, dass zukünftig die Typenzeichnungen der Elektrohaushaltsgeräte in der Werbung für Einbauküchen angegeben werden müssen. Das ist das Ergebnis der "Kraft des Faktischen", die von einstweiligen Verfügungen ausgeht. Einstweilige Verfügungen müssen befolgt werden, solange sie nicht aufgehoben sind. Bis dahin können aber Jahre vergehen.
Unser Tipp:
Diejenigen Marktteilnehmer, die sich in der Möbel- und Küchenhandelsbranche betätigen, sollten zur Vermeidung kostspieliger Abmahnungen und einstweiliger Verfügungen ihre zukünftige Werbung dahingehend ändern, dass in der Werbung für Einbauküchen, die mit Haushaltselektrogeräten ausgestattet sind und unter Angabe der Energieeffizienzklassen zu einem Gesamtpreis für die Einbauküche inklusive der Elektrogeräte beworben werden, auch die Hersteller- und Typenbezeichnungen der Elektrohaushaltsgeräte angegeben werden.
Stefan Michel
KLEINER Rechtsanwälte
Partnerschaftsgesellschaft Büro Stuttgart
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