
Online-Verkauf von Flugtickets Reiserücktrittsversicherung darf nicht voreingestellt sein
Die Preis-Intransparenz einiger Online-Portale für Flugreisen, insbesondere im Hinblick auf fakultative Nebenleistungen ist den Verbraucherschützern seit Jahren ein Dorn im Auge. Es sollen den Verbrauchern keine Nebenleistungen untergejubelt werden, die diese eigentlich gar nicht wollen und letztlich nur deshalb mitbuchen, weil Ihnen die eine entsprechende Voreinstellung nicht aufgefallen ist.
Seit kurzem liegt das lang erwartete Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19.07.2012 (Az.: C-112/11) zum Thema voreingestellte Reiserücktrittsversicherung vor.
Im konkreten Fall ging es um die Gestaltung des Online-Portals von ebookers.com. Dort erschien nach der Auswahl eines bestimmten Fluges durch den Kunden oben rechts unter der Überschrift "Ihre aktuelle Reisekosten" eine Aufstellung der Kosten. Diese Aufstellung enthielt neben den Kosten für den Flug selbst einen Betrag für "Steuern und Gebühren" und die weitere Position "Versicherung Rücktrittskostenschutz", die voreingestellt war. Die Summe dieser Kosten ergab den "Gesamtreisepreis". Im Falle der endgültigen Buchung war dieser Gesamtreisepreis vom Kunden in einer Summe an ebookers.com zu bezahlen. Am Ende der Website wurde der Kunde darauf hingewiesen, dass er, wenn er die Reiserücktrittsversicherung nicht abschließen möchte, sein Einverständnis ausdrücklich verweigern muss ("opt-out").
Eine Verbraucherschutzvereinigung sah in dieser Art und Weise des Vertriebs von Flugreisen einen Verstoß gegen Art. 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.06.2008 über die gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft. Sie verlangte von ebookers.com, es zu unterlassen, während des Vorgangs der Flugbuchung auf ihrem Online-Portal als Voreinstellung den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung vorzusehen.
Das angerufene Landgericht Bonn gab in erster Instanz der Klage in vollem Umfang statt. Das OLG Köln setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage vor, ob die Kosten für solche Leistungen Dritter, die der Fluganbieter von dem Kunden in einem Gesamtpreis gemeinsam mit dem Flugpreis erhebt, "fakultative Zusatzkosten" im Sinne der Verordnung (EG) Nr.1008/2008 darstellen, so dass die fraglichen Leistungen auf opt-in-Basis angeboten werden müssen.
Der EuGH bejahte diese Frage. Eine Reiserücktrittsversicherung darf somit als "fakultative Zusatzleistung" beim Verkauf von Flugtickets nur in der Weise angeboten werden, dass eine ausdrückliche Annahme im Wege des opt-in erfolgt. Das europäische Recht soll im Hinblick auf die Preise von Luftverkehrsdiensten Information und Transparenz gewährleisten und somit zum Schutz des Kunden beitragen. Insbesondere soll der Kunde nicht dazu verleitet werden, für den Flug selbst nicht unerlässliche Zusatzleistungen anzunehmen, sofern er sich nicht ausdrücklich dafür entscheide.
Unser Tipp:
Der EuGH hat mit dieser verbraucherfreundlichen Entscheidung einer gängigen Praxis von Flugreiseanbietern eine Absage erteilt. Ob alle Reiseportale ihre Websites an diese Rechtsprechung anpassen werden, bleibt abzuwarten. Sie wären jedoch sicherlich gut beraten, wenn sie das täten. Nach diesem Urteil wird es für Wettbewerber und Verbraucherschutzvereinigungen ein Leichtes sein, einen entsprechenden Unterlassungsanspruch gerichtlich durchzusetzen.
Ihre
Julia Blind
KLEINER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
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