
Verbraucherschutz Wann ist eine Rechtswahlklausel gültig?
Der grenzübergreifende Online-Handel wächst. Oft versuchen Händler, in ihren AGB über eine Rechtswahlklausel das anzuwendende Recht zu bestimmen. Dabei gilt es jedoch verbraucherrechtlich Einiges zu beachten.
Durch Onlineshopping wird der weltweite Einkaufsbummel möglich. Bei grenzüberschreitenden Einkäufen stellt sich aber immer die Frage, welches Recht auf den Kauf Anwendung findet. Onlinehändler versuchen daher in ihren AGB über eine Rechtswahlklausel das anzuwendende Recht zu bestimmen. Aber ist eine solche Rechtswahl gegenüber Verbrauchern überhaupt möglich? Damit beschäftigte sich in einer aktuellen Entscheidung der EuGH und bestätigte die bereits in Deutschland geltende Rechtsprechung.
Der Entscheidung (Urteil vom 28.07.2016, Az. C-191/15) lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein österreichischer Verbraucherschutzverband, der zur Erhebung von Unterlassungsklagen im Sinne der EU-Richtlinie 2009/22 (Richtlinie über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen) befugt ist, nahm den Onlinehändler Amazon wegen rechtswidrigen AGB-Klauseln in Anspruch.
Verbraucherverband fand Klausel irreführend
Im Streit stand unter anderem die folgende Klausel der Amazon AGB: "Es gilt luxemburgisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts." Der Verbraucherverband war der Ansicht, dass diese Klausel gegen gesetzliche Verbote verstoße und irreführend sei. Der zuletzt vom Verbraucherschutzverband angerufene oberste Gerichtshof von Österreich legte einige Fragen zum anwendbaren Recht und zur Frage der Wirksamkeit der AGB-Klauseln dem EuGH zur Entscheidung vor.
Der EuGH entschied zunächst, dass zur Frage nach welchem Recht sich die Wirksamkeit der AGB-Klauseln bestimme, die Rom-I-Verordnung für vertragliche Schuldverhältnisse anzuwenden sei. Darin heißt es zwar, dass die Parteien das anwendbare Recht frei wählen können. Andererseits darf einem Verbraucher nicht der Schutz von an seinem Wohnsitz geltenden, zwingenden Rechtsvorschriften genommen werden.
Der EuGH entschied, wann eine Rechtswahlklausel missbräuchlich und irreführend sein. Eine Vertragsklausel sei als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien verursache.
Verbraucherschutz schränkt Rechtswahlklauseln ein
Zur Rechtswahlklausel sei zwar zunächst festzustellen, dass das Unionsrecht Rechtswahlklauseln grundsätzlich zulasse, auch bei Verträgen mit Verbrauchern, allerdings schränke das Gesetz die Rechtswahl bei Verträgen mit Verbrauchern insoweit ein, dass der Schutz gewährleistet sein müsse, der den Verbraucher nach den Bestimmungen des Rechts am Gerichtsstand seines Wohnsitzes zustehe .
Diese Ausnahme von der Möglichkeit der freien Rechtswahl müsse sich in der entsprechenden Klausel wiederfinden. Eine AGB-Klausel, die auf diese Besonderheiten bei der Rechtswahl nicht hinweise oder diese Ausnahme selbst enthalte, sei rechtsmissbräuchlich und irreführend. Dem Verbraucher würde der Eindruck vermittelt, nur das gewählte Recht sei anzuwenden.
Das österreichische Gericht habe nun zu prüfen, inwieweit eine Irreführung nach diesen Gesichtspunkten vorliege.
Unser Tipp
Die Entscheidung des EuGH bringt im deutschen Recht keine großen Neuerungen, da sowohl der BGH als auch verschiedene Instanzgerichte bereits AGB-Klauseln als unwirksam angesehen haben, die keinen entsprechenden Hinweis auf die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften enthielten. Es bleibt daher dabei, dass Rechtswahlklauseln im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr zwar möglich sind. Die entsprechenden Klauseln müssen aber einen Hinweis auf die Geltung von zwingenden Schutzvorschriften im Wohnsitzland des Verbrauchers machen. Somit werden Rechtswahlklauseln für Onlineshop-Betreiber leider zu einem sehr stumpfen Schwert.
Rebekka Stumpfrock
KLEINER Rechtsanwalte