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Betriebsrat Kummerkasten bei Facebook

Darf sich die eigene Belegschaft bei Fragen des Social-Media-Marketings einmischen? Mit dieser Frage hat sich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf befasst.

Rebekka Stumpfrock

Social Media ist aus der Werbung nicht mehr wegzudenken. Kunden aller Art sollen über die Facebook-Seite eines Unternehmens angesprochen und zum interaktiven Austausch ermutigt werden. Neben verschiedenen wettbewerbs-, markenrechts- und datenschutzrechtlichen Stolperfallen ist auch das Arbeitsrecht beim Social-Media-Marketing von Relevanz. So stellt sich die Frage, ob sich die eigene Belegschaft bei Fragen des Social-Media-Marketings einmischen darf. Dies hatte nun das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf zu entscheiden.
 
Der Entscheidung (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Januar 2015, Az. 9 Ta BV 51/14) lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Ein Unternehmen, das Blutspenden entgegennimmt, verarbeitet und veräußert, eröffnete ohne Beteiligung seines Betriebsrats eine Facebook-Seite. Die Nutzer erhielten die Möglichkeit, Kommentare auf der Pinnwand zu posten, die von anderen Nutzern wiederum betrachtet und kommentiert werden konnten. Das Unternehmen informierte seine Mitarbeiter und wies auch auf Flugblättern auf die neue Facebook-Seite hin.

Nutzer posteten negative Kommentare

Wie gewünscht posteten sodann auch Nutzer Kommentare auf der Facebook-Seite des Unternehmens, gaben dabei aber leider mehrere negative Kommentare über die Qualität der Mitarbeiter ab. Daraufhin schaltete sich der Betriebsrat des Unternehmens ein und vertrat die Ansicht, ihm stehe im Hinblick auf die Einrichtung der Facebook-Seite ein Mitbestimmungsrecht zu. Ohne den Betriebsrat miteinzubeziehen, hätte die Facebook-Seite so nicht eingerichtet werden dürfen. Die Seite sei nämlich eine technische Einrichtung, die geeignet sei, die Mitarbeiter zu überwachen. Die Kommentare könnten anhand der Dienstpläne bestimmten Mitarbeitern zugeordnet werden. Das Mitbestimmungsrecht aus Paragraph 87 Abs. 1 Nr. 6 sei betroffen.

Das Unternehmen wandte ein, dass die Facebook-Seite lediglich eine Art "Kummerkasten" und Marketinginstrument sei. Man nutze weder die Seite noch die technischen Möglichkeiten, die die Seite bietet, zu Kontrollzwecken.
 
Das Landesarbeitsgericht gab dem Unternehmen Recht. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einrichtung der Facebook-Seite bestünde nicht. Die Seite als solche sei keine technische Einrichtung, mit der die Mitarbeiter überwacht würden. Eine solche Einrichtung setze voraus, dass sie - jedenfalls teilweise - aus sich heraus Aufzeichnungen über die Mitarbeiter automatisiert erstelle. Dies sei aber nicht der Fall, wenn Dritte dort Kommentare über die Mitarbeiter posten würden.

Unser Tipp:
 
Auch wenn die bloße Einrichtung der Facebook-Seite nicht mit dem Betriebsrat abgesprochen werden muss, können bei der Nutzung von Facebook durchaus Mitbestimmungsrechte betroffen sein, zum Beispiel wenn die dienstliche Kommunikation per Facebook vorgegeben wird oder wenn Facebook direkt zum Instrument der Mitarbeiterbewertung wird (Der Mitarbeiter xy "Gefällt mir"). Auch wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern vorschreibt, der Unternehmensseite zu "folgen", können Mitbestimmungsrechte betroffen sein. Wenn Mitarbeiter Facebook dienstlich nutzen sollen, sind außerdem sogenannte Social-Media-Guidelines ratsam.

Rebekka Stumpfrock
KLEINER Rechtsanwälte
Partnerschaftsgesellschaft mbB, Stuttgart

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