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Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

In welchen Fällen haften die Domainverpächter?

Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Oftmals werden Domains nicht vom Domaininhaber selbst benutzt, sondern, insbesondere in Unternehmenskonzernen, an ein anderes, für den Webauftritt zuständiges Unternehmen verpachtet. Dies bringt haftungsrechtliche Probleme mit sich.

Der Bundesgerichtshof hatte kürzlich zu entscheiden, ob der Domaininhaber, der die Domain verpachtet hat, für Rechtsverletzungen auf den unter der verpachteten Domain abrufbaren Websites verantwortlich ist.

In dem vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 30.06.2009 (Az. VI ZR 210/08) entschiedenen Rechtsstreit ging es um einen Unterlassungsanspruch wegen (letztlich unstreitig) unwahrer Äußerungen, die Teil eines Beitrags waren, der auf der Website focus.de abrufbar war. Die Beklagte ist Verlegerin des Nachrichtenmagazins FOCUS und Inhaberin der Domain focus.de, welche an die Tomorrow Focus AG verpachtet ist. Im Impressum des unter dieser Domain abrufbaren Nachrichtenmagazins „Focus Online" ist angegeben, dass „Focus Online" ein Angebot der Tomorrow Focus AG, Geschäftsbereich Portal, ist; für die Seiten des FOCUS-Magazins, welche unter focus.de/magazin abrufbar sind, jedoch die Beklagte als Dienstanbieter die Verantwortung trägt.

Die streitgegenständlichen Äußerungen waren Teil eines Artikels, der von einem Mitarbeiter der Beklagten verfasst wurde, der jedoch nicht im Focus-Magazin erschienen war und dementsprechend nicht unter www.focus.de/magazin veröffentlicht wurde.

Da die Beklagte nicht selbst handelnde Täterin war, kam nur eine Haftung als sogenannte „Störerin" in Betracht. Als Störer ist grundsätzlich derjenige anzusehen, der - ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft - die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Als (Mit-)Störer kann auch jeder haften, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene die Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte.

Prüfungspflicht erst nach Kenntnis einer Rechtsverletzung

Um die Störerhaftung nicht über Gebühr auszudehnen, wird von der Rechtsprechung für die Störerhaftung das Bestehen von Prüfungspflichten vorausgesetzt, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwiefern dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den konkreten Umständen eine Prüfung zumutbar ist.

Der Bundesgerichtshof lehnte im obigen Fall eine (Störer-)Haftung der Beklagten ab. Ihr sei es als Domainverpächterin nicht zuzumuten, die Website ihres Pächters allgemein dahingehend zu prüfen, ob sie Äußerungen enthalte, die das Persönlichkeitsrecht Dritter verletzen. Eine Prüfungspflicht bestand erst, nachdem die Beklagte von der Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt wurde. Da daraufhin die Äußerungen unverzüglich gelöscht wurden, wurde der eingeklagte Unlassungsanspruch zurückgewiesen.

Unser Tipp:

Bei der Verpachtung einer Domain geht der Bundesgerichtshof nicht von einer allgemeinen Prüfungspflicht des Domaininhabers aus. Eine Prüfungspflicht besteht jedoch ab Kenntnis von einer Rechtsverletzung, z.B. nach einer entsprechenden Abmahnung. Auch sollte vom verpachtenden Domaininhaber darauf geachtet werden, dass er nicht aufgrund der konkreten Gestaltung als „Herr des Angebots" erscheint und sich vertraglich vom Pächter von etwaigen Haftungsfolgen freistellen lässt.

Ihre

Julia Blind, KLEINER Rechtsanwälte in Stuttgart

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