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Elektro- und Elektronikgeräte Herstellerkennzeichnung muss dauerhaft sein

Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die Entsorgung von Elektrogeräten besagt, dass Geräte "dauerhaft" vom Gerätehersteller gekennzeichnet sein müssen. Doch was bedeutet "dauerhaft"?

Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) verlangt in seinem § 7 Satz 1, dass alle Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13.08.2005 erstmalig in einem EU-Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht werden, so zu kennzeichnen sind, dass ihr Hersteller eindeutig zu identifizieren ist. Die Regelung hat den Hintergrund, dass der jeweilige Gerätehersteller auch für die Kosten der Entsorgung des Produkts aufkommen muss. Daher verlangt das Gesetz eine "dauerhafte" Kennzeichnung, die auch dann noch vorhanden ist, wenn das Produkt das Ende seiner Lebensdauer erreicht hat.

Doch was genau bedeutet "dauerhaft"? Und ist § 7 ElektroG überhaupt eine Marktverhaltensregel, sodass ein Verstoß gegen die Vorschrift zugleich wettbewerbswidrig ist? Erstmalig hat sich nun auch der Bundesgerichtshof (BGH) zu diesen Fragen positioniert (Urteil vom 09.07.2015, Az. I ZR 224/13).

Auffallend oft geht es bei den Fällen zu § 7 ElektroG um Kopfhörer. So auch hier: Gestritten hatten sich zwei Händler, die Kopfhörer über den Online-Marktplatz eBay verkauften. Um der Kennzeichnungsvorschrift Genüge zu tun, waren die vom Beklagten angebotenen Kopfhörer mit einem kleinen Fähnchen versehen, das an das Kopfhörerkabel angeklebt war und die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthielt.

Der Kläger sah darin allerdings einen Verstoß gegen die geforderte Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung und mahnte ab. Der Beklagte gab die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verkaufte aber weiterhin mit einem bloßen Fähnchen gekennzeichnete Kopfhörer. Das konnte auch der Kläger mit zwei Testkäufen nachweisen, die er im Abstand von etwa einem Monat durchgeführt hatte. Er klagte daraufhin für jeden der zwei gekauften Kopfhörer eine Vertragsstrafe ein und begehrte abermals Unterlassung.

Der BGH gab dem Kläger weitgehend Recht. Nach Auffassung des BGH war davon auszugehen, dass viele Käufer der Kopfhörer das ans Kabel geklebte Fähnchen als störend empfinden und daher einfach abreißen oder abschneiden werden. Die Kennzeichnung sei daher nicht dauerhaft, zumal auf den Kopfhörern keine sonstigen Hinweise auf den Hersteller angebracht waren. Eine eindeutige Identifizierung bei der Entsorgung sei daher nicht gewährleistet.

Verstoß gegen Marktverhaltensregel

In diesem Verstoß gegen § 7 Satz 1 ElektroG sah der BGH auch den Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel und somit einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Davon ist grundsätzlich nur dann auszugehen, wenn eine verletzte Vorschrift nicht lediglich abstrakt das Marktverhalten regelt, sondern auch einzelne Interessen von Verbrauchern oder Mitbewerbern schützen soll. Letzteres sah der BGH als erfüllt an. Die Hersteller, die ihre Kopfhörer nicht wie vorgeschrieben kennzeichnen, würden sich gegenüber ihren rechtstreuen Wettbewerbern einen Vorteil verschaffen, indem sie sich die Kosten der Kennzeichnung sparen und sich außerdem der Übernahme der Entsorgungskosten entziehen.

Keinen Erfolg hatte der Kläger indes mit seiner Forderung nach einer zweifachen Vertragsstrafe. Wegen der zeitlichen Nähe der beiden Testkäufe ging der BGH von nur einem Rechtsverstoß aus, der zudem bloß fahrlässig begangen worden sei. Eine einfache Vertragsstrafe sei daher ein ausreichend scharfes Sanktionsmittel.

Unser Tipp:
Die gesetzlich verlangte Dauerhaftigkeit der Herstellerkennzeichnung setzt eine Kennzeichnung voraus, bei der davon auszugehen ist, dass sie bei sachgemäßer Nutzung des jeweiligen Geräts auch noch am Ende seiner Lebensdauer vorhanden ist.

Verstöße gegen § 7 ElektroG begründen zugleich einen Wettbewerbsverstoß. Bislang haben die Gerichte diese Frage unterschiedlich beantwortet (siehe hierzu unseren Rechtstipp vom 02.07.2015 zu einem abweichenden Urteil des Oberlandesgerichts Köln). Mit der BGH-Entscheidung besteht in diesem Punkt nun endlich Klarheit. Umso wichtiger ist es für Online-Händler, nur ordnungsgemäß gekennzeichnete Elektro- und Elektronikgeräte zu vertreiben. Tun sie es nicht, droht ihnen eine Abmahnung.
 
Andreas Brommer
Kleiner Rechtsanwälte

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