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Veröffentlichung von Fotos von Journalisten bei der Arbeit Wann handelt es sich um Ereignisse der Zeitgeschichte?

Auch im Internet gilt der Grundsatz, dass Fotos von Personen nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden dürfen (vgl. § 22 Kunsturhebergesetz, KUG). Um eine Bildberichterstattung über aktuelle Geschehnisse und Nachrichten zu ermöglichen, sieht jedoch § 23 KUG eine Ausnahme von diesem Einwilligungserfordernis vor. So können "Bildnisse der Zeitgeschichte" auch ohne Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden.

Das Landgericht (LG) Köln hatte sich aktuell mit der Frage zu befassen, inwieweit Journalisten während ihrer Recherchearbeit fotografiert und diese Fotos auf Twitter eingestellt werden dürfen.

An dem Tag, als ein bekannter Wettermoderator vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen worden war, waren zwei Journalisten in den Heimatort des Moderators gefahren, um dort die Reaktionen auf das Urteil einzufangen. Als sich die Journalisten in der Nähe des Wohnhauses der Moderators aufhielten, fertigte die Vermieterin des Moderators Fotos von der beiden Journalisten an und forderte diese auf, sich zu entfernen. Der Moderator veröffentlichte diese Fotos auf Twitter unter anderem mit Kommentaren wie "Früher sprach man in den Kinderbüchern vom 'lichtscheuen Gesindel'" und "Das 'Pack‘".

Nachdem der Moderator auf die Abmahnung der Journalisten hin nicht einlenkte, erhoben diese Unterlassungsklage und verlangten Erstattung der Abmahnkosten. Der Moderator verteidigte die Veröffentlichung unter Hinweis auf § 23 KUG. Die Recherche der Journalisten über ihn an seinem Heimatort sei ein Ereignis der Zeitgeschichte und somit bedürfe es für die Veröffentlichung keiner Einwilligung.

Das LG Köln sah das anders und gab mit Urteil vom 11.01.2012 (Az. 28 O 627/11) der Klage statt. Grundsätzlich handele es sich schon um ein Bildnis der Zeitgeschichte gemäß § 23 KUG, doch stehe im konkreten Fall der Veröffentlichung ein überwiegendes Interesse der Journalisten entgegen.

Veröffentlichung schränkt Schutzbereich der Pressefreiheit ein

Im Rahmen der nach § 23 Abs. 2 KUG gesetzlichen Rückausnahme, wonach eine Veröffentlichung von Fotos von einem zeitgeschichtlichen Ereignis zu unterbleiben hat, wenn der Abbildung ohne Einwilligung des Abgebildeten im Einzelfall berechtigte Interessen des Abgebildeten - beziehungsweise im Falle seines Todes seiner Angehörigen - entgegenstehen, sei zu berücksichtigen, dass die Journalisten in der Öffentlichkeit gänzlich unbekannt seien und auch in der Medienberichterstattung über den Moderator noch nicht in Erscheinung getreten seien.

Zudem werde durch die Veröffentlichung der Fotos der Schutzbereich der Pressefreiheit eingeschränkt, welche auch die ungestörte Recherchearbeit und Informationsbeschaffung umfasst. Im Rahmen der Interessenabwägung wurden zudem die ehrverletzenden, sich an der Grenze zur Schmähkritik bewegenden Kommentare zulasten des Moderators gewürdigt. Die an sich neutralen Fotos erhielten durch die Kommentare einen persönlichkeitsrechtsverletzenden Charakter, den die Journalisten nicht hinzunehmen brauchen.

Unser Tipp:

Bei Fotos, die ein zeitgeschichtliches Ereignis dokumentieren, ist vor deren Veröffentlichung zu prüfen, ob ein überwiegendes, der Veröffentlichung entgegenstehendes Interesse des Abgebildeten besteht. Grenzen der Abbildungsfreiheit nach § 23 Abs. 2 sind insbesondere die Privat- und die Intimsphäre; die Verbreitung von Bildnissen mit negativer Tendenz; die Gefährdung des Abgebildeten und schließlich die Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken. Letztlich entscheidend ist immer eine sorgfältige Abwägung der betroffenen, hochrangigen Rechtsgüter und Interessen in jedem Einzelfall.

Ihre

Julia Blind

KLEINER Rechtsanwälte Partnergesellschaft

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