
Haftung des Admin-C
Dr. Markus Klinger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
Dr. Markus Klinger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
Bekanntlich benötigt jedes Unternehmen für die Registrierung einer Domain einen so genannten administrativen Ansprechpartner (Admin-C). Dies kann bei .de-Domains nach den Registrierungsrichtlinien der DENIC nur eine natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland sein. Die Bereitschaft jedoch, sich als Admin-C für einen Domaininhaber zur Verfügung zu stellen, hängt maßgeblich davon ab, inwieweit eine Haftung des Admin-C besteht.
In den letzten Jahren haben sich zahlreiche Gerichte mit der Frage befasst, ob und in welchem Umfang der Admin-C für Rechtsverletzungen durch den Domainnamen oder die darüber abrufbaren Website-Inhalte verantwortlich gemacht werden kann. Da die Gerichte dabei bislang noch keine einheitliche Linie gefunden haben, muss der Admin-C wegen des für Rechtsverletzungen im Internet geltenden so genannten fliegenden Gerichtsstands fürchten, vor einem Gericht verklagt zu werden, das eine Haftung des Admin-C bejaht.
Infolge dieser Inkohärenz der Rechtsprechung ist für den Admin-C momentan der Umfang seiner Haftung nicht absehbar. Exemplarisch hierfür ist eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24.09.2009 (Az. 2 U 16/09). Während das Oberlandesgericht Stuttgart bislang von einer weiten Verantwortlichkeit des Admin-C ausging (Urteil vom 01.09.2003, Az. 2 W 27/03), hat es jetzt die Verantwortlichkeit des Admin-C auf offenkundige oder sich aufdrängende Rechtsverletzungen beschränkt.
Eine proaktive Pflicht zur Prüfung der Domain beziehungsweise Websiteinhalte auf Rechtsverletzungen treffe den Admin-C nicht. Die Haftungsbeschränkung gelte auch für diejenigen Admin-C, die eine Vielzahl von Domains für potenzielle Interessenten registriert haben.
Teil 2: Die Rechtsauffassung nähert sich an
Mit dieser Entscheidung nähert sich das Oberlandesgericht Stuttgart anderen oberlandesgerichtlichen Entscheidungen an, in denen bereits zuvor festgestellt wurde, dass nur in Ausnahmefällen eine Haftung des Admin-C besteht (Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 23.04.2009, Az. 6 U 730/08) oder aber eine Haftung des Admin-C schon grundsätzlich nicht in Betracht kommt (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2009, Az. I-20 U 1/08; Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 15.08.2008, Az. 6 U 51/08, Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 22.05.2007, Az. 7 U 137/06).
Denn nur der Domain- beziehungsweise Websiteinhaber selbst ist für die Zulässigkeit einer bestimmten Domain beziehungsweise seiner Websiteinhalte verantwortlich. Der Admin-C hingegen fungiert lediglich als rechtsgeschäftlicher Vertreter des Domaininhabers im Verhältnis zur DENIC und stellt deren Ansprechpartner dar.
Konsequenz der Rechtsprechungsänderung des Oberlandesgerichts Stuttgart ist, dass die Unterschiede, je nachdem an welchem Gericht Klage erhoben wird, geringer werden. Dadurch besteht für den Admin-C ein Stück mehr Rechtssicherheit.
Unser Tipp:
Bis die gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart eingelegte Revision vom Bundesgerichtshof entschieden ist und damit der Umfang der Haftung des Admin-C endgültig feststeht, ist es für den Admin-C ratsam, sich im Innenverhältnis zum Domaininhaber von der Haftung freistellen zu lassen.
Ihr
Markus Klinger, KLEINER Rechtsanwälte in Stuttgart
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