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Urheberrecht Framing ist erlaubt, Kopieren nicht

Ist eine kopierte Datei wie zum Beispiel ein Bild auf einem zusätzlichen Server gespeichert, verliert der Urheber die Einflussnahme. Ist damit der Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung erfüllt?

Die BestWater-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Beschluss vom 21.10.2014, Az. C-348/13) zieht weite Kreise. Der EuGH hatte in diesem Beschluss entschieden, dass es keine öffentliche Wiedergabe und daher keine Urheberrechtsverletzung ist, wenn ein Video im Wege des Framings auf einer Website eingebettet wird. In unserem Rechtstipp vom 30. Juli 2015 haben wir bereits berichtet, wie der Bundesgerichtshof die EuGH-Entscheidung aufgenommen hat. Doch auch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf musste sich schon mit dem BestWater-Beschluss befassen. In einem Urteil vom 16.06.2015 (Az. I-20 U 203/14) hatten die Düsseldorfer Richter Anlass, die Grenzen der BestWater-Entscheidung aufzuzeigen.

Im Fall, den das OLG Düsseldorf zu entscheiden hatte, ging es um ein Foto eines Stierkämpfers und eines Stieres. Dieses Foto hatte der Beklagte, der Inhaber eines spanischen Restaurants, in einer Bilddatenbank gefunden. Der Gastronom kopierte in das Foto noch die Abbildung eines Tanzpaares hinein und platzierte die dergestalt bearbeitete Datei auf der Internetseite seines Restaurants. Einen Urhebervermerk fügte er nicht hinzu.

Der Fotograf der Stierkampfszene hatte seine Verwertungsrechte an die Betreiberin der Bilddatenbank, die Klägerin, abgetreten. Sie mahnte den Restaurantbetreiber ab und warf ihm vor, das Foto unzulässig vervielfältigt und es öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Die geforderte Unterlassungserklärung gab der Restaurantbetreiber nicht ab; der Fall ging zu Gericht.

Dort verteidigte sich der Beklagte unter anderem mit dem Hinweis auf die BestWater-Entscheidung des EuGH, die auch auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar sei.

Das OLG Düsseldorf sah das anders und bestätigte das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 08.Oktober 2014, Az. 12 O 324/13). In seinem Urteil rekapitulierte das OLG Düsseldorf die Voraussetzungen, unter denen der EuGH Framing für zulässig hält: Die Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werks muss in einem Frame nach demselben technischen Verfahren wie bei einem Direktaufruf des "geframten" Inhalts erfolgen und darf sich an kein neues Publikum richten. Bei der Restauranthomepage waren diese Voraussetzungen nach Auffassung des OLG Düsseldorf nicht erfüllt. Entscheidend sei, dass der Beklagte das Foto auf seinem eigenen Server abgelegt habe, wodurch er es sowohl vervielfältigt als auch die öffentliche Zugänglichmachung des Fotos von der Datenbank der Klägerin entkoppelt habe.

Kein selbstständiges Werk geschaffen

Dem Beklagten half im Übrigen auch nicht, dass er das Foto bearbeitet hatte. In den Augen der Düsseldorfer Richter war das Einfügen des Tanzpaares in das Foto eine so simple Bearbeitung, dass der Beklagte hiermit nicht seinerseits ein selbständiges Werk geschaffen habe, gegenüber dessen besonderer Eigenart das ursprüngliche Foto mit der Stierkampfszene verblassen würde.

Das OLG Düsseldorf verklagte den Beklagten zur Unterlassung. Außerdem stellte es seine Verpflichtung zum Schadensersatz fest und verpflichtete ihn zur Auskunft und zum Ersatz der Abmahnkosten.

Unser Tipp:
Es macht einen großen Unterschied, ob fremder Content mittels Links oder Frames in eine Website eingebunden wird oder ob dieser Drittcontent auf einen weiteren Server aufgespielt und von dort freigeschaltet wird. Wenn fremde urheberrechtlich geschützte Werke nämlich mit Links oder Frames verbreitet werden, kann ihr Urheber die originäre Datei vom Netz nehmen, auf die der Link oder der Frame Bezug nehmen. Der Verweis geht dann ins Leere. Ist die Datei wie im Fall der Restauranthomepage aber noch auf einem zusätzlichen Server gespeichert worden, verliert der Urheber diese Möglichkeit der Einflussnahme. Vor diesem Hintergrund haben die Düsseldorfer Richter die Grundsätze der BestWater-Entscheidung des EuGH konsequent angewendet. Es wäre ein großes und gefährliches Missverständnis, würde man die Übernahme von Drittcontent seit der BestWater-Entscheidung für generell zulässig halten.
 
Andreas Brommer
KLEINER RECHTSANWÄLTE in Stuttgart

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