
Irreführende Werbung "Bisheriger Preis": Welcher Preis zählt?
Viele Händler bewerben die Reduzierung ihrer Produkte mit "bisheriger Preis" und "aktueller Preis". Aber wie lange darf der Artikel bereits so viel kosten wie der "aktuelle Preis"?
Eine beliebte Werbetechnik ist die Gegenüberstellung des aktuellen mit dem bisherigen (und regelmäßig höheren) Preis eines Produkts. Doch was eigentlich ist der "bisherige Preis"? Über diese Frage stritten zwei Händler, die in ihren Online-Shops Sportartikel sowie Sport- und Freizeitbekleidung verkauften. Einer von ihnen hatte in der Vergangenheit den Verkaufspreis eines Fahrradhelms gesenkt. In der Produktbeschreibung des Fahrradhelms stellte er den aktuellen, reduzierten Preis dem bisherigen Preis gegenüber.
Dies mahnte sein Wettbewerber ab und argumentierte, die Preissenkung habe schon vor Monaten stattgefunden. Dieser Umstand war unstreitig. Unklar war allein, ob die letzte Preissenkung vor gut drei oder sogar schon vor gut sieben Monaten erfolgt war.
"Bisheriger Preis" muss noch bis vor Kurzem gefordert worden sein
Da der Werbende keine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, landete der Fall vor dem Landgericht (LG) Bochum, das den Werbenden im einstweiligen Verfügungsverfahren zur Unterlassung verpflichtete. Nachdem der Werbende im Anschluss an das Verfügungsverfahren keine Abschlusserklärung abgegeben hatte, klagte sein Wettbewerber vor dem LG Bochum erneut auf Unterlassung und bekam ein weiteres Mal Recht (Urteil vom 24.03.2016, Az. I-14 O 3/16).
Nach Auffassung des LG Bochum komme es gar nicht darauf an, ob der Preis des Fahrradhelms zuletzt vor gut drei Monaten oder zu einem noch früheren Zeitpunkt gesenkt worden war. Die Besucher des Online-Shops erwarteten bei einem "Bisher"-Preis nämlich einen Preis, der noch bis vor Kurzem gefordert worden war. Dieser Erwartung würde aber auch schon eine Preisreduzierung nicht gerecht, die erst gut drei Monate zurücklag. Die entsprechende Bewerbung des Fahrradhelms sei daher wettbewerbswidrig und müsse unterlassen werden.
Unser Tipp:
Die Werbung mit einer Preissenkung ist erlaubt, solange die Werbung keine falschen Erwartungen weckt. Der in der Vergangenheit für denselben Artikel verlangte Preis darf in der Werbung daher nicht mehr genannt werden, wenn die Preissenkung schon eine Weile zurückliegt.
Es war nicht die Aufgabe des LG Bochum, die in diesem Zusammenhang gerade noch akzeptable Zeitspanne zu bestimmen. In ähnlichen Fällen hatte in der Vergangenheit zudem auch der Bundesgerichtshof mehrfach betont, dass keine starren Fristen zur Anwendung kommen könnten. Maßgeblich seien stattdessen die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Bei langlebigen Wirtschaftsgütern wird ein etwas großzügigerer Maßstab anzulegen sein als bei kurzlebigen Nahrungs- und Genussmitteln.
Generell ist das Irreführungspotenzial einer Preisherabsetzungswerbung hoch. So ist es natürlich wettbewerbswidrig, wenn der angebliche frühere Preis tatsächlich zu gar keinem Zeitpunkt verlangt wurde. Ebenfalls wettbewerbswidrig ist aber auch die Werbung mit einem früheren Preis, der nur für einen kurzen Zeitraum gegolten hat oder der gar nicht ernsthaft verlangt wurde. Gleiches gilt für die Werbung mit einem "Bisher“-Preis, wenn vor dem aktuellen Preis auch noch ein anderer Preis galt, der von dem in der Werbung angegebenen "Bisher"-Preis abweicht.
Dr. Andreas Brommer
KLEINER RECHTSANWÄLTE