
Gültigkeit von Gutscheinen Beschränkungen sind nur in Einzelfällen gestattet
Viele Unternehmen bieten Geschenkgutscheine zum Erwerb an. Die Unternehmen haben hierbei den bilanziellen Aufwand, Rückstellungen bis zur Einlösung der Gutscheine vornehmen zu müssen. Sie versuchen daher vielfach, die Gültigkeit der Gutscheine vertraglich einzuschränken. Doch geht das?
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat sich jüngst zu einem solchen Fall geäußert. Kläger war ein Verbraucherschutzverein, Beklagte ein Unternehmen, das über das Internet Erlebnisgutscheine von Drittanbietern, zum Beispiel für Segeltouren, Bungeesprünge und Heißluftballonfahrten, vertrieb. Die Gültigkeit der Gutscheine war gemäß der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten auf 12 Monate beschränkt. Stornierung oder Rücktritt waren ausgeschlossen. Nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums sollte der Gutschein verfallen.
Der Verbraucherschutzverein verklagte die Beklagte auf Unterlassung der Beschränkung der Gültigkeitsdauer der Gutscheine auf 12 Monate. Es handele sich bei der Beschränkung um eine unzulässige, gegen Treu und Glauben verstoßende, unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner.
Das OLG München bestätigte mit Urteil vom 14.04.2011, Az. 29 U 4761/10, die Sicht der Verbraucherzentrale und erklärte die Gültigkeitsbeschränkung in den AGB der Beklagten für unwirksam. Die Klausel verstoße gegen das Benachteiligungsverbot des § 307 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Beklagte versuche, durch die Klausel missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten der Vertragspartner durchzusetzen. Wesentlicher Grundgedanke gegenseitiger Verträge sei das sogenannte Äquivalenzprinzip, wonach Leistung und Gegenleistung in einem ausgeglichen Verhältnis stehen sollen.
Nach alter Rechtslage seien Ansprüche regelmäßig erst nach 30 Jahren verjährt. In diesen Fällen sei eine vertragliche Einschränkung oftmals interessengerecht und damit zulässig gewesen. Inzwischen sei das Gesetz geändert und die regelmäßige Verjährung auf drei Jahre reduziert worden. Hierdurch habe der Gesetzgeber den Interessen der Schuldner Rechnung getragen. Eine weitergehende Abkürzung der Verjährungsfristen könne nun nur in besonderen Fällen gerechtfertigt sein.
Verbraucher werden doppelt benachteiligt
Die vorliegende Konstellation führe zu einer doppelten Benachteiligung der Vertragspartner. Zum einen reduziere sich der Zeitraum, in dem sie ihre Rechte aus dem Gutschein geltend machen können auf maximal ein Drittel. Zum anderen entfalle auch ihr Recht, über den Verjährungszeitraum hinaus die Aufrechnung erklären oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen zu können, da der Anspruch aus dem Gutschein laut AGB „entfallen“ und damit endgültig untergehen solle. Höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen der Beklagten, die eine solche Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben rechtfertigen könnten, lägen nicht vor.
Unser Tipp
Gutscheine, die Sie zum Kauf anbieten, sollten grundsätzlich eine Gültigkeitsdauer haben, die an die gesetzlichen Verjährungsfristen angelehnt ist. Dadurch bleibt das Äquivalenzverhältnis gewahrt. Nur in besonderen Einzelfällen kann eine kürzere Gültigkeitsfrist gerechtfertigt sein. Etwas anderes gilt hingegen bei Gutscheinen, die verschenkt werden, da hierbei kein Äquivalenzprinzip zu beachten ist.
Ihre
Dr. Iris Eckert