
BGH-Entscheidung Belästigende Werbung durch Facebook?
Der Bundesgerichtshof entscheidet heute über die Revision, die Facebook gegen ein Berufungsurteil des Kammergerichts Berlin eingelegt hat. Kläger ist der vzbv in Deutschland.
Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv), nimmt die Beklagte Facebook unter anderen wegen der Gestaltung der von ihr bereitgestellten Funktion "Freunde finden" auf Unterlassung in Anspruch (Az.: I ZR 65/14 – Facebook). Mit der Funkion wird der Nutzer veranlasst, seine E-Mail-Adressdateien in den Datenbestand von Facebook zu importieren. Außerdem wird Unterlassung der Versendung von Einladungs-E-Mails an bisher nicht als Nutzer der Plattform registrierte Personen beansprucht.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte mit dem Versand von Einladungs-E-Mails an nicht als Nutzer der Plattform Registrierte gegen das Verbot der belästigenden Werbung im Sinne von § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 3 UWG verstößt. Der Kläger macht ferner geltend, die Beklagte enthalte den Nutzern im Rahmen ihres Registrierungsprozesses in einer gegen §§ 5, 5 a UWG verstoßenden Weise Informationen hinsichtlich der mit dem Import der E-Mail-Adressdateien verbundenen Datennutzung vor. Informationen zur Funktionsweise der Anwenderoption "Freunde finden" fänden sich erst in einem Pop-Up-Fenster, zu dem der Nutzer bei der Registrierung nicht zwingend geführt werde. Zudem informiere die Beklagte auch nicht darüber, dass auf Daten von Kontakten des Nutzers zugegriffen werde, die Personen beträfen, die nicht Mitglieder bei Facebook seien. Damit verstoße die Beklagte auch gegen § 28 Bundesdatenschutzgesetz, was in Verbindung mit § 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig sei.
BGH lässt Facebook-Revision zu
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat angenommen, die an nicht bei Facebook registrierte Personen versandten Einladungs-E-Mails stellten keine privaten Mitteilungen, sondern mangels vorheriger Einwilligung der Adressaten unzulässige Werbemaßnahmen der Beklagten dar. Durch die vom Kläger angegriffene Gestaltung der "Freunde finden"-Funktion würden unter anderem die sich registrierenden Nutzer irregeführt und zur Preisgabe ihrer E-Mail-Adressdaten veranlasst. Die Beklagte nutze zudem die E-Mail-Adressdaten zu Werbezwecken, ohne dass die Nutzer hierin anlässlich der Aktivierung der "Freunde finden"-Funktion wirksam eingewilligt hätten.
Das Kammergericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die Zulassung der Revision erfolgte erst durch den Bundesgerichtshof im Rahmen der von der Beklagten gegen das Berufungsurteil des Kammergerichts eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde.
Ob die Zulassung der Revision durch den Bundesgerichtshof als Indiz für eine das Berufungsurteil des Kammergerichts abändernde Revisionsentscheidung gewertet werden kann, wird sich erst nach Schluss der heutigen Verhandlung zeigen.
Wir werden Sie über den Ausgang des Rechtstreits unterrichten.
Stefan Michel
KLEINER Rechtsanwälte
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