
Filesharing durch volljährige Familienangehörige Keine Aufklärungspflicht ohne konkreten Anlass
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 08.01.2014 (I ZR 169/12 – BearShare) entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht.
Der Beklagte ist Inhaber eines Internetzugangs. Zum maßgeblichen Zeitpunkt lebten in seinem Haushalt neben seiner Ehefrau auch noch deren damals 20-jähriger Sohn. Dieser hatte im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Polizei eingeräumt, am 12.06.2006 mit dem Tauschbörsenprogramm "BearShare" Musik heruntergeladen zu haben. Dadurch wurde gleichzeitig eine erhebliche Anzahl von Musikaufnahmen der Öffentlichkeit zum Herunterladen verfügbar gemacht. Der Beklagte gab auf die Abmahnung der Klägerinnen - vier führende deutsche Tonträgerhersteller - eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 Euro bezahlte er nicht. In dem darauf folgenden Rechtsstreit verteidigte sich der Beklagte mit dem Einwand, für das Handeln seines volljährigen Stiefsohnes nicht verantwortlich zu sein.
Das Landgericht ließ diesen Einwand nicht durchgreifen; es verurteilte den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung der Abmahnkosten. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichtes. Der Beklagte sei für die Verletzung der urheberrechtlich geschützten Rechte an den Musiktiteln verantwortlich. Er habe seinem 20-jährigen Stiefsohn den Internetanschluss zu Verfügung gestellt. Damit habe er die Gefahr geschaffen, dass dieser an urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörsen teilnehme. Es sei dem Beklagten zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Dies gelte auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung. Der Beklagte habe diese Verpflichtung verletzt, weil er seinen Stiefsohn nicht - jedenfalls nicht hinreichend - belehrt habe.
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