
BGH entscheidet zur Haftung des Admin C Admin C haftet bei Verletzung von Prüfungspflichten
Seit Jahren ist in der Rechtsprechung und der Rechtswissenschaft umstritten, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen, der administrative Ansprechpartner - der sogenannte Admin C - in Anspruch genommen werden kann, wenn die registrierte Domain Rechte Dritter verletzt.
Das Herantreten an den Admin C ist aus Sicht desjenigen, der sich durch eine Domain in seinen Rechten verletzt sieht, häufig deshalb wichtig, weil der Inhaber nicht unter der angegebenen Adresse erreicht werden kann oder weil aufgrund der angegebenen Adresse in einem exotischen Land gerichtliche Zustellungen mit erheblichem Aufwand verbunden sind. Um eine Kontaktaufnahme sicherzustellen, schreibt deshalb die DENIC in ihren Statuten vor, dass bei einem ausländischen Domaininhaber ein Admin C in Deutschland anzugeben ist. Aber haftet der Admin C auch tatsächlich selbst, wenn beispielsweise die Domain fremde Marken oder Namen verletzt?
Am 09.11.2011 hat der BGH (Az. I ZR 150/09) entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflicht des Admin Cbestehe, von sich aus zu überprüfen, ob eine Domain Rechte Dritter verletzt. Bei Verletzung dieser Prüfungspflicht können sich Ersatzansprüche ergeben. Dafür sei eine Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten erforderlich, die sich allerdings noch nicht aus der Stellung als Admin C an sich ergebe. Der Funktions- und Aufgabenbereich des Admin C bestimme sich allein nach dem zwischen der DENICund dem Domaininhaber abgeschlossenen Domainvertrag. Danach beschränke sich der Aufgabenbereich des Admin C auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages. Nur wenn weitere Umstände hinzutreten, könne den Admin C eine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich des Domainnamens treffen, dessen Registrierung er durch seine Bereitschaft ermöglicht, als Admin C zu wirken, so der I. Zivilsenat.
Klägerin war in dem Rechtsstreit die Betreiberin des Online-Versandhandels „Basler Haar-Kosmetik“ für Haarkosmetikprodukte und Friseurbedarf. In der von einem Dritten registrierten Domain baslerhaarkosmetik.de sah sie eine Verletzung ihrer Namensrechte. Als Admin C war der Beklagte registriert. Zwar wurde die Domain auf das an den Domaininhaber versandte Abmahnschreiben gelöscht, doch beanspruchte die Klägerin zusätzlich den Ersatz der Abmahnkosten. Das Landgericht Stuttgart hatte den Beklagten zur Zahlung der Abmahnkosten verurteilt. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart ist dieser Entscheidung nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Der BGH hat das Urteil des OLG Stuttgart aufgehoben und an dieses zurückverwiesen.
Die Umstände bestimmen die Prüfungspflicht
Das OLG hat nun die Aufgabe zu klären, ob in der konkreten Fallkonstellation den Beklagten als Admin C besondere Prüfungspflichten trafen. Diese können sich daraus ergeben, dass der Beklagte wusste, dass der Domaininhaber in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelte und automatisch registrierte und sich der Beklagte bereit erklärt hatte, für alle registrierten Domainnamen als administrativer Vertreter zur Verfügung zu stehen.
Unser Tipp:
Der BGH hat nun klargestellt, dass eine Haftung des Admin C bei Vorliegen besonderer Prüfungspflichten besteht. Dies bedeutet einerseits, dass bei einer Verletzung von Namens- oder Kennzeichenrechten nicht einfach der Admin C in Anspruch genommen werden kann. Vielmehr müssen Umstände vorliegen, aus denen sich für den Admin C eine besondere Prüfungspflicht ergeben. Andererseits sollten Sie, wenn Sie sich für fremde Domains als Admin C zur Verfügung stellen wollen, klären, ob aufgrund der konkreten Situation Prüfungspflichten bestehen und Sie daher auch persönlich für Rechtsverletzungen haften.
Ihre
Julia Blind