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Rechtstipp Beinhaltet die Rücknahmepflicht die Übernahme der Versandkosten?

Online-Händler sind gesetzlich verpflichtet, bestimmte Waren wie Batterien oder Altöl kostenlos zurückzunehmen. Aber wer muss in diesem Fall die Rücksendekosten tragen?

Aus Umweltbelangen treffen Händler in Bezug auf bestimmte Waren Rücknahmepflichten für Alt-Produkte, so sieht beispielsweise § 8 der Altölverordnung vor, dass derjenige, der gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl an Endverbraucher abgibt, die gebrauchten Öle zurücknehmen muss. Bedeutet dies beim Internethandel, dass der Händler auch die Rücksendekosten für das Altöl zu tragen hat? Diese Frage war Streitpunkt in dem jüngst vom OLG Celle entschiedenen Rechtsstreit.

Die Parteien des Rechtsstreits waren Händler von Motorölen im Internet. Die Website des Beklagten enthielt unter anderem unter der Überschrift "Altöltentsorgung" folgenden Hinweis:
 
Hinweis gemäß Altölverordnung
Gemäß der Altölverordnung sind wir verpflichtet, folgende gebrauchte Öle kostenlos zurückzunehmen: - - Verbrennungsmotorenöle - - Getriebeöle - - Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig anfallende ölhaltige Abfälle. Sie können das Altöl in der Menge bei uns zurückgeben, welche der bei uns gekauften Menge entspricht.
            Rückgabeort ist unser nachfolgend genannter Verkaufsort
            S.
            …
            …
            Sie können die Öle dort jederzeit während unserer Öffnungszeiten abgeben.
Alternativ können Sie uns das gebrauchte Öl auch zusenden, die Versandkosten sind hierbei von Ihnen zu tragen.
 
Diese Angabe wurde von der Klägerin als wettbewerbswidrig wegen eines Verstoßes gegen § 8 AltölV beanstandet. Nach Auffassung der Klägerin sei die Beklagte zur kostenlosen Rücknahme verpflichtet und habe demnach auch im Falle der Rücksendung die Versandkosten zu tragen.

Das Landgericht Hannover hatte dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben. In der Berufungsinstanz hatte die Beklagte jedoch Erfolg und das Urteil wurde aufgehoben.

Zwar bestätigt das OLG Celle in seinem Urteil vom 16.06.2016 (Az.: 13 U 26/16) dass es sich bei § 8 AltölV um eine gesetzliche Vorschrift handele, die auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Ein Verstoß gegen § 8 AltölV könne daher auch im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung gerügt werden. Nach Auffassung des Senats besteht jedoch für den Händler keine Pflicht, die Rücksendekosten zu übernehmen. Die Richter argumentierten mit § 8 Abs. 2 AltölV, in der geregelt ist, dass dann, wenn sich die Annahmestelle nicht am Verkaufsort befindet, sie in einem solchen räumlichen Zusammenhang zum Verkaufsort stehen muss, dass die Inanspruchnahme für den Käufer zumutbar ist.

Unter dem Begriff "Verkaufsort" sei entgegen der Ansicht des Landgerichts jedoch nicht der Warenempfangsort bei dem im Internethandel bestellenden Verbraucher zu verstehen. Der Verkaufsort sei vielmehr der Ort, an dem der Händler bzw. Vertreiber den Vertrieb vornimmt, mithin sein Versandlager hat. Zur Begründung verweist das OLG Celle sowohl auf die historische Auslegung der AltölV, als auch auf die Parallelvorschriften des § 9 Abs. 1 BattG und § 17 Abs. 1 ElektroG. So ist beispielsweise in § 9 Abs. 1 Satz 4 BattG geregelt, dass im Versandhandel das Handelsgeschäft im Sinne des Satz 1 das Versandlager ist.

Da in dem vorliegenden Rechtsstreit die vom Beklagten unterhaltene Annahmestelle als auch sein Sitz als Verkaufsort sich an gleicher Stelle befinden, ist eine Zumutbarkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 AltölV nicht zu prüfen.

Auch ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1a Satz 1 AltölV sah das OLG Celle nicht. Nach dem Wortlaut dieser Norm muss die Annahmestelle die Altöle kostenlos annehmen. Darunter ist zu verstehen, dass die Rücknahme als solche unentgeltlich zu erfolgen hat, dem Verbraucher also die Entsorgungskosten nicht in Rechnung gestellt werden dürfen. Dem Begriff der "kostenlosen Annahme" unterfallen aber nicht die Versandkosten, die bei der Rücksendung des Altöls im Internethandel entstehen.
 
Unser Tipp:
Denken Sie daran, in Ihrem Onlineshop auf die Sie möglicherweise treffenden Pflichten zur Rücknahme von bestimmten Waren, wie Altöl, Batterien oder ausgebrauchte Elektrogeräte hinzuweisen. Es besteht jedoch, zumindest nicht in Bezug auf die vorgenannten Waren, keine Verpflichtung, auch die Rücksendekosten zu übernehmen.
 
Julia Blind
 
KLEINER Rechtsanwalte

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