
Datenschutz Einwilligung in die Nutzung von Cookies
Seit 2009 gilt in der EU die Cookie-Richtlinie. Doch fordert sie nun ein Opt-in oder ein Opt-out vom User, wenn Cookies gesetzt werden? Das OLG Frankfurt hatte das im Dezember zu entscheiden.
Die sogenannte "Cookie-Richtlinie" 2009/136/EG fordert eine Einwilligung des Nutzers für das Setzen von Cookies. Der deutsche Gesetzgeber sieht aufgrund dieser Richtlinie keine Notwendigkeit zu einer Gesetzesänderung, da das Telemediengesetz (TMG) den Anforderungen der Cookie-Richtlinie genüge. In einer Entscheidung vom 10.12.2015 hat nun das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (Az. 2-6 O 30/14) über die Wirksamkeit der Einwilligung in die Nutzung von Cookies entschieden.
Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband gegen den Betreiber einer Internetseite für Gewinnspiele. Auf der Website befand sich eine Einwilligungserklärung für die Nutzung von Cookies, wobei das vorangestellte Ankreuzkästchen bereits vorausgewählt war. Über einen mit "hier" gekennzeichneten Link gelangte der Internetnutzer auf eine Unterseite mit weiteren Informationen über Cookies. Der Unterlassungsanspruch wurde sowohl auf die Voreinstellung des Ankreuzkästchens als auch die Art und Weise sowie den Inhalt der Informationen des Nutzers gestützt.
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte dem klagenden Verbraucherschutzverband Recht gegeben und den Unterlassungsanspruch bejaht. Die Einwilligungserklärung halte einer AGB-Prüfung nach § 307 BGB nicht stand, lautete das Urteil in erster Instanz.
Das OLG Frankfurt am Main hob in der Berufungsinstanz die diesbezügliche Verurteilung jedoch auf. Es stehe der Wirksamkeit einer Einwilligung in die Cookie-Nutzung nicht entgegen, dass das Ankreuzkästchen voreingestellt war und der Nutzer durch die Entfernung des Häkchens der Nutzung (nur) widersprechen konnte. Nach der Auffassung der Frankfurter Richter genüge auch ein solches Opt-out-Verfahren den maßgeblichen Vorschriften (§§ 4a, 28 Abs. 3a S. 2 Bundesdatenschutzgesetz, BDSG und §§ 13 Abs. 2, 15 Abs. 3 Telemediengesetz, TMG).
§ 15 Abs. 3 TMG sehe ausdrücklich vor, dass der Widerspruch gegen die Verwendung von Nutzungsdaten im Wege des Opt-out erklärt werden könne. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass nach Ablauf der Umsetzungsfrist für Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG das nationale Recht richtlinienkonform dahingehend ausgelegt werden müsse, dass ein Opt-out-Verfahren für die Einwilligung in die Cookie-Nutzung nicht ausreiche.
Cookie-Richtlinie schreibt kein Opt-in vor
Abgesehen von der Frage, ob der klar entgegenstehende Wortlaut des § 15 Abs. 3 TMG eine solche Auslegung überhaupt zulasse, enthalte Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG keine Regelung, die ein Opt-in-Verfahren zwingend vorschreibe; dies gelte auch unter Berücksichtigung des Erwägungsgrunds (66) der Richtlinie 2009/136/EG. Dort sei jeweils nur von der klaren und umfassenden beziehungsweise verständlichen Information die Rede, die dem Nutzer vor Abgabe der Einwilligungserklärung gegeben werden muss und diese Vorgabe erfülle auch ein Opt-out-Verfahren. Zudem zeige Art. 23 Abs. 1 S. 4 der Verordnung Nr. 1008/2008, dass der Europäische Gesetzgeber dann, wenn er ein Opt-in-Verfahren für erforderlich halte, dies auch klar regelt.
Das OLG urteilte ferner, dass die streitgegenständliche Einwilligungserklärung den Anforderungen an eine klare, umfassende und verständliche Information genüge. Der durchschnittliche Internetnutzer wisse heute, dass er bei einem voreingestellten Ankreuzkästchen durch Anklicken des Ankreuzfeldes das Häkchen entfernen und damit seine Einwilligung verweigern könne. So sei es nicht erforderlich, auf diese Möglichkeit noch ausdrücklich hinzuweisen. Auch in der Verlinkung der weitergehenden Information oder dem Inhalt der Einwilligungserklärung sah das Gericht keinen Grund zur Beanstandung.
Unser Tipp:
Neben dem Einsatz eines Opt-out-Verfahrens kann die Einwilligung in die Nutzung von Cookies nach Auffassung der meisten europäischen Datenschutzbehörden - so auch der deutschen - auch konkludent erklärt werden. Dies wird in der Praxis häufig so umgesetzt, dass beim ersten Besuch einer Website ein Hinweis erscheint, dass Cookies verwendet werden und man durch die weitere Nutzung der Internetseite der Nutzung von Cookies zustimmt. Es gibt jedoch in der EU auch Staaten, die eine ausdrückliche Einwilligung in die Cookie-Nutzung verlangen.
Julia Blind
KLEINER RECHTSANWÄLTE