Urheberrechtsverletzung durch Online-Archiv
Freie Abbildung nur als "Tagesereignis" erlaubt
12.05.2011 11:05 Dr. Iris Eckert
Dr. Iris Eckert, Rechtsanwältin
Das Internet bewahrt Informationen. Weltweit kann auf die gespeicherten Daten zugegriffen werden. Die virtuelle Bibliothek ersetzt mehr und mehr die reale. Doch nicht jeder freut sich über den unbegrenzten Zugang.
Künstler beispielsweise wollen ihre Kunstwerke nicht jedem zur freien Verfügung stellen. Sie berufen sich daher auf ihr Urheberrecht, wonach es ihr eigenes Recht sei zu bestimmen, wann und wer Zugang zu ihren Werken haben solle. Andererseits ist es ein grundrechtlich geschütztes Interesse der Bevölkerung, einen möglichst unbeschränkten Zugang zu allen Informationen zu haben. Wie ist dieser Interessenkonflikt zu lösen?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 05.10.2010, Az. I ZR 127/09 Online-Archiven zeitliche Grenzen für die Berichterstattung über Veranstaltungen unter Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke gesetzt. In einer Berichterstattung über eine Kunstausstellung dürfen nur solange einige der dort gezeigten Kunstwerke abgebildet sein, wie die Veranstaltung noch als "Tagesereignis" eingestuft werden kann.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Verlag berichtete in den von ihm verlegten Zeitungen u. a. über anstehende Ausstellungen. Zur Illustration verwendete er Kunstwerke, die in der Ausstellung zu sehen waren. Diese Beiträge konnten dauerhaft in einem Online-Archiv auf der Website des Verlegers abgerufen werden. Wegen des dauerhaften öffentlichen Zugänglichmachens erhob die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst Klage auf Schadensersatz.
Der BGH gab der Klage statt und bestätigte, dass die Urheber der Kunstwerke in ihrem ausschließlichen Recht verletzt seien, selbst über die öffentliche Zugänglichmachung ihrer Werke bestimmen zu können. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) halte zwar einige Ausnahmen bereit, nach denen auf ein Werk auch ohne Einwilligung des Urhebers zugegriffen werden darf. Eine Ausnahme, die das dauerhafte Bereithalten der Werke im Internet erlaube, sei für den vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.
§ 50 UrhG erlaube die öffentliche Wiedergabe, solange das Kunstwerk in einem Bericht über ein "Tagesereignis" enthalten sei. Ein "Tagesereignis" sei jedes aktuelle Geschehen von öffentlichem Interesse. Von Aktualität sei solange auszugehen, "wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird".