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Unzulässige E-Mail-Einladungen zu Shopping-Clubs

Unzulässige E-Mail-Einladungen zu Shopping-Clubs

Dr. Markus Klinger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Shopping-Clubs wie vente-privee oder brands4friends boomen. In diesen exklusiven Kauf-Communities werden in zeitlich begrenzten Verkaufsaktionen wechselnde Markenprodukte zu stark reduzierten Preisen angeboten. Bestellen können nur registrierte Mitglieder, die sich zuvor beim Club beworben haben oder von einem bereits registrierten Mitglied eingeladen wurden. Solche Einladungen stellen jedoch ein rechtliches Risiko dar.

Denn für solche Einladungen werden auf den Shopping-Club-Websites häufig sogenannte Tell-a-friend-Formulare in Form von vorformulierten E-Mail-Einladungen bereitgestellt, in die quasi nur noch die Empfänger-E-Mail-Adresse eingetragen werden muss. Ein Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 22.05.2009 (Az. 15 C 1006/09) zeigt, dass solche Einladungen rechtlich problematisch sind.

In dem vom Amtsgericht entschiedenen Fall hatte der Empfänger einer E-Mail-Einladung den Shopping-Club-Betreiber wegen unverlangter E-Mail-Werbung verklagt. Der Shopping-Club-Betreiber verteidigte sich gegen den Spam-Vorwurf damit, dass die E-Mail-Einladung keine Werbung darstelle und nicht von ihm, sondern von einem Nutzer versandt worden sei.

Diesen Argumenten folgte das Amtsgericht Berlin-Mitte nicht und verurteilte den Shopping-Club-Betreiber zur Unterlassung weiterer E-Mail-Werbung. Die E-Mail-Einladung habe werbenden Charakter, weil sich der Shopping-Club-Betreiber in ihr als Deutschlands No. 1 Shopping-Club bezeichnet und Preisnachlässe bis zu 70 % bei Mode- und Lifestyleprodukten in Aussicht gestellt habe.

Der Shopping-Club-Betreiber sei als sogenannter Störer auch für den Versand der E-Mail-Einladung verantwortlich. Denn, so die Begründung des Amtsgerichts Berlin-Mitte, der Betreiber des Shopping-Clubs hat auf seiner Website nicht nur die Tell-a-friend-Funktion mit der vorformulierten E-Mail-Einladung bereitgehalten. Vielmehr war es in dem konkreten Fall so, dass er darüber hinaus dem einladenden Mitglied einen Warengutschein versprochen hat, wenn der Eingeladene sich als neues Mitglied registrieren lässt.

Daher gehe es dem Shopping-Club-Betreiber keineswegs darum, dass ein Nutzer einem Freund oder Bekannten einen freundschaftlichen Hinweis auf ein Produkt geben will, sondern darum, dass eine möglichst große Anzahl von Mitgliedern durch finanzielle Anreize dazu verleitet wird, möglichst vielen anderen eine Werbe-E-Mail des Shopping-Club-Betreibers zu senden.

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