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Trennungsgebot gilt auch im Internet

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Trennungsgebot gilt auch im Internet

Werbung muss als solche erkennbar sein

Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Für das Internet gilt genauso wie in der Offline-Werbung das Trennungsgebot. Werbliche Inhalte müssen demnach ihren werbenden Charakter eindeutig und zweifelsfrei erkennen lassen.

Die Verletzung des Trennungsgebots macht die betreffende Veröffentlichung stets wettbewerbsrechtlich unzulässig, da Leser einem redaktionellen Beitrag regelmäßig größere Bedeutung und Beachtung beimessen als entsprechenden eindeutig als Werbung gekennzeichneten oder zweifelsfrei als Werbung erkennbaren Angaben des Werbenden selbst. In der Regel ist zur Kennzeichnung der Hinweis „Anzeige“ oder „Werbung“ erforderlich.

Kürzlich hatte das Landgericht (LG) Düsseldorf über die Gestaltung eines werbefinanzierten Internetportals für Wellness- und Schönheitsprodukte zu entscheiden. In diesem Portal erschienen Kurztexte als sogenannte "Anleser", die mit Werbetexten verlinkt waren. Von dem Kläger wurde gerügt, dass die Anleser nicht mit "Anzeige" oder "Werbung" gekennzeichnet waren und daher ein Verstoß gegen das Trennungsgebot gemäß §§ 3, 4 Nr. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorliegt.

Nach § 4 Nr. 3 UWG handelt unlauter, wer den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert. Ein redaktioneller Beitrag wird unter anderem dann vorgetäuscht, wenn er nicht von der Redaktion verfasst, sondern mehr oder weniger unverändert von einem Dritten übernommen wird. Getarnte Werbung liegt vor, wenn der - mit dem Ziel der Förderung fremden Wettbewerbs - verfasste Beitrag ein Unternehmen oder seine Produkte über das für eine sachliche Information bedingte Maß hinaus darstellt.

 Vor diesem Hintergrund kam das LG Düsseldorf in seinem Urteil vom 28.11.2011 (Az. 12 O 329/11) zu dem Ergebnis, dass die Gestaltung des angegriffenen Internetportals gegen das Trennungsgebot verstößt. Die angegriffenen Beiträge vermittelten, so die Richter, sowohl im Anleser als auch in dem über den Anleser "anklickbaren" Artikel dem situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsleser den Eindruck eines redaktionellen Beitrages und verschleierten, dass es sich um der Verkaufsförderung dienende Werbung handelt.

Soweit die Anleser "Haarpflege, B. Sommerhaar - Glatt & Seidig", "B. Sommerhaar - Color Protect", "ICONIC BLOND - der neue D.-Haartrend Frühjahr/Sommer 2011" und "Haarglätter C. Satin Hair 5 Multistyler“ jeweils auf ein Produkt hinweisen, lasse dies allein nicht schon den unzweideutigen Schluss auf "Werbung“ zu. Vielmehr entstünde aufgrund der Aufmachung der Eindruck, dass über die streitgegenständlichen Anleser ebenfalls auf eine objektiv neutrale Berichterstattung durch die Autoren des Portals hingewiesen werde.

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