Suchmaschinenoptimierung oder -Manipulation
13.08.2009 09:10 Dr. Julia Blind
Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
Es gibt nur wenige Gerichtsentscheidungen, anhand derer sich die rechtliche Grenze für die Suchmaschinenoptimierung bestimmen lässt. Wie eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm anschaulich zeigt, tun sich die Gerichte schwer, SEO-Maßnahmen rechtlich richtig einzuordnen.
Dem Urteil des OLG Hamm vom 18.06.2009, Az. 1-4 U 53/09 lag der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Internetforums www.ecombase.de zugrunde, mit dem der Personensuchmaschine yasni.de verboten werden sollte, bestimmte Begriffskombinationen in einem nicht sichtbaren Inhalt für ihre Personensuchmaschine zu nutzen. Der Antragsteller hatte festgestellt, dass der Antragsgegner leere Seiten mit nicht sichtbarem Text (weißer Text auf weißem Hintergrund) installiert hatte, die nur für Suchmaschinen „sichtbar“ waren.
In diesem so genannten „Hidden Text“ waren Begriffkombinationen verwendet worden, die auch den Namen des Antragstellers beinhalteten. Das Vorgehen von yasni.de stellt für die Richter des OLG Hamm eine unzulässige gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG dar. In der Regel liegt bei einer Einflussnahme auf Suchmaschinen zum Abfangen von Kunden keine unzulässige Behinderung vor. Ein bloßes Hinlenken zur eigenen Seite, das auch von einer anderen Werbung ablenkt, ist grundsätzlich wettbewerbskonform.