Können Rubrikennamen geschützt sein?
Markenschutz für Printkolumne auch im Netz
26.08.2010 11:01 Dr. Julia Blind
Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
Was haben "Cannstatter Zeitung", "Der Spiegel", "Luftfahrt Woche & Weltraum Technologie", "Business Week", "Der neue Roman" als Titel einer Zeitschrift und das Titelemblem der Bildzeitung gemeinsam? Für alle wurde in der Vergangenheit von der Rechtsprechung ein Markenschutz bejaht. Unlängst hat sich nun das Oberlandesgericht Hamburg damit befasst, ob auch der Titel einer Zeitungsrubrik markenschutzfähig sein kann und ob der Schutz auch im Web gilt.
Die Klägerin ist ein Presseunternehmen und beantwortet seit 1997 in ihrer Wochenzeitung "D.Z." unter der Rubrik "Stimmt’s?" Leserfragen, die beispielsweise Fragen zum Allgemeinwissen oder zu wissenschaftlichen Themen zum Gegenstand haben. Die Beklagte beantwortete ebenfalls unter der Rubrik "Stimmt’s?" in ihrem Internetportal Leserfragen. Die Klägerin begehrte daraufhin zu Recht, wie dies nun das OLG Hamburg mit Urteil vom 12.05.2010 (Az. 3 U 58/08) entschied, von der Beklagten dies künftig zu unterlassen.
Zur Begründung führte das Gericht an, dass die Rubrik "Stimmt’s?" ein titelschutzfähiges Werk und daher nach dem Markengesetz (MarkenG) geschützt sei. Auf Grund dieses Schutzes dürfe die Beklagte den Titel "Stimmt’s?" für ihre Leserfragenrubrik nicht verwenden.
Schutzfähig nach § 5 Abs. 3 MarkenG sei nicht nur der Titel einer gesamten Zeitung, sondern auch der Titel einer Rubrik, soweit diese nach ihrer äußeren Aufmachung und nach ihrem Inhalt in einem gewissen Umfang eine selbstständige Abteilung darstelle. Bejaht wurde dies beispielsweise bereits zuvor vom OLG München für die Rubrik "Dr. Sommer" in der Jugendzeitschrift Bravo.
Dieser Sichtweise schloss sich das OLG Hamburg an, da durch die Abfassung des Titels in umgangssprachlicher Form einschließlich des enthaltenen Fragezeichens, der Rubrik "Stimmt’s?" ein ausreichendes Maß an Originalität innewohne und daher der angesprochene Personenkreis diese Rubrik von anderen Rubriken unterscheide. Zwischen den beiden Rubriken der Klägerin und der Beklagten bestehe auch eine Verwechselungsgefahr.