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Keine Impressumspflicht für Under-Construction-Sites

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Keine Impressumspflicht für Under-Construction-Sites

Ohne Inhalt keine Anbieterkennzeichnung nötig

Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Immer wieder kommt in der Praxis die Frage auf, ob derjenige, der eine Domain registriert hat und eine "Startseite" mit dem Hinweis "Under Construction" oder "Hier entsteht in Kürze die Internetpräsenz von …", also ohne Inhalt, hochladen möchte, ein Impressum braucht, um Abmahnungen vorzubeugen

Mit dieser Frage hat sich das Landgericht (LG) Düsseldorf in einem Urteil vom 23.11.2010 (Az. 12 O 312/10) befasst. Vorausgegangen war dem Rechtsstreit eine Abmahnung der Klägerin, mit der beanstandet wurde, dass die Beklagte auf ihrer Internetpräsenz keine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Anbieterkennzeichnung eingestellt hatte. Auf der Internetpräsenz der Beklagten war jedoch lediglich eine Vorschalt-Seite abrufbar, die das Firmenlogo der Beklagten zeigte verbunden mit der Aussage "alles für die Marke". Zudem enthielt sie den Hinweis, dass die Webseite zurzeit gründlich überarbeitet werde und der Nutzer die Seite in wenigen Tagen noch einmal besuchen solle. Währenddessen sei man nur unter der ebenfalls angegebenen E-Mail-Adresse und Telefonnummer erreichbar.

Da auf die Abmahnung hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben worden war, hatte das Landgericht nur noch über die Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten zu befinden und verneinte diese.

Nach § 5 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien die in der Vorschrift detailliert beschriebenen Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Nach der Auffassung der LG Düsseldorf unterfiel der von der Klägerin angegriffene Internetauftritt nicht dieser Vorschrift. So stellte die vorgehaltene Under-Construction-Seite keine geschäftsmäßige Betätigung der Beklagten dar. Mit dem Slogan "alles für die Marke" vermittle die Beklagte keine Informationen zum tatsächlichen Tätigkeitsfeld und auch konkrete Leistungen würden durch diese Aussage nicht beworben. Damit habe der Internetauftritt zu diesem Zeitpunkt nicht den Zweck der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen.

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