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Haftung der Denic bei Unerreichbarkeit des Domaininhabers

Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Täglich werden bei der Denic, der zentralen Registrierungsstelle für die Top-Level-Domain .de, circa 3.500 Domain-Registrierungen vorgenommen. Dabei kommt es immer wieder zu Namensrechtsverletzungen Dritter. Löschungsansprüche sind dann primär gegen den Domaininhaber zu richten. Was aber, wenn dieser unerreichbar ist?

Die Denic ist grundsätzlich nur dann verpflichtet, die Registrierung von Domainnamen zu überprüfen und aufzuheben, wenn offenkundig rechtsmissbräuchliche Registrierungen vorliegen.

Eine Löschungspflicht durch die Denic als so genannter Störer hat das Landgericht Frankfurt nun in einem Urteil vom 16.11.2009 bejaht (Az. 2-21 O 139/09). Dabei forderte das Land Bayern die Löschung der Domains „regierung-mittelfranken.de“, „regierung-oberfranken.de“, „regierung-unterfranken.de“ und „regierung-oberpfalz.de“ und argumentierte, dass mit der Registrierung dieser Domains ein offenkundiger Rechtsverstoß vorliege.

Die Domainbezeichnungen seien so gewählt, dass ausschließlich das Land Bayern als Berechtigte in Frage komme. Auch sei die missbräuchliche Nutzung der Domains sowohl gegen den Domaininhaber als auch gegen den Admin-C rechtskräftig festgestellt worden.

Jedoch scheiterte die Durchsetzung der Urteile an der fehlenden Erreichbarkeit der Beklagten, da der Domaininhaber lediglich eine Briefkastenfirma in Panama betrieb und der Admin-C, immer wenn das Land Bayern Klage erhob, wechselte. Daher komme zur Durchsetzung des Löschungsanspruchs allein ein Vorgehen gegen die DENIC als Mitstörer in Betracht.

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