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Gesetz gegen Kostenfallen im Internet

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Gesetz gegen Kostenfallen im Internet

Deutschland übernimmt Vorreiterrolle in Europa

Stefan Michel, Rechtsanwalt

Der Bundestag hat am 10. Mai 2012 das Gesetz gegen Kostenfallen im Internet beschlossen. Das bedeutet für den Händler konkrete Informationspflichten und die Einführung der "Button-Lösung". Das Gesetz ist im Bundesgesetzblatt vom 16. Mai 2012 bekannt gemacht worden. Die Neuregelung tritt am 01.08.2012 in Kraft. 

Artikel 1 dieses Gesetzes führt zu einer Änderung des § 312 g BGB.  Ab dem 01.08.2012 müssen Unternehmen bei einem kostenpflichtigen Vertrag den Verbraucher unmittelbar vor der Bestellung klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die wesentlichen Vertragselemente – wie zum Beispiel den Preis – informieren.

Ein Vertrag kommt nur dann zustande, wenn der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt der Vertragsschluss per Mausklick auf eine Schaltfläche, muss diese gut lesbar mit einem eindeutigen Hinweis wie "zahlungspflichtig bestellen" oder einer anderen eindeutigen Formulierung versehen sein. Fehlt es an der Bestätigung des Verbrauchers oder einer korrekt beschrifteten Schaltfläche, kommt kein Vertrag zustande. Im Zweifel muss der Unternehmer beweisen, dass er seinen Informationspflichten ausreichend nachgekommen ist.

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) hatte sich mit Nachdruck für die Aufnahme der "Button Lösung" in die EU-Richtlinie über Rechte der Verbraucher (Verbraucherrechterichtlinie) stark gemacht. Die Richtlinie ist bis zum Juni 2014 umzusetzen. Deutschland hat die Richtlinie knapp zwei Jahre früher umgesetzt und übernimmt damit eine Vorreiterrolle in Europa.

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