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Mit Selbstverständlichkeiten werben

Werbung mit "Originalware" ist zulässig

Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte

Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte

E-Shop-Tipp Wird eine Selbstverständlichkeit besonders werblich betont, geht die Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass es sich um eine irreführende Werbung handelt. Wer beispielsweise das Widerrufsrecht als eine Besonderheit seines Angebotes herausstellt, kann hierfür abgemahnt werden, da dieses Kraft Gesetzes gilt und eben nichts Besonderes ist.

Eine andere Einschätzung traf nun das OLG Hamm zu der Frage, ob man seine Ware werblich als Originale herausstellen darf. In einem vom OLG Hamm entschiedenen Fall stellte ein Textilhändler seine Produkte werblich als Originale heraus und wurde dafür abgemahnt. Das OLG Hamm hatte hierüber zu entscheiden, weil der Antragssteller sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des LG Bochum eingelegt hatte, welches die Bezeichnung "Originalware" schon nicht als irreführend ansah.

Aber auch das OLG Hamm war anderer Ansicht als der Antragsteller und wies die Beschwerde daher zurück. Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 5 UWG bestehe nicht. In der Werbung des Antragsgegners war keine irreführende Werbung zu sehen.

Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Eine Werbung kann trotz einer objektiven Richtigkeit der Angaben nach § 5 UWG irreführend sein. Wenn der unrichtige Eindruck erweckt wird, dass mit der Werbung ein Vorzug gegenüber gleichartigen Waren und den Angeboten von Mitbewerbern hervorgehoben wird (Werbung mit Selbstverständlichkeiten), so stellt dies eine Irreführung dar und könnte abgemahnt werden. Eine Irreführung scheidet allerdings aus, wenn die angesprochenen Verbraucher erkennen können, dass es sich bei der herausgestellten Eigenschaft um etwas Selbstverständliches handelt.

Dies sei hier erkennen zu wesen, so das Gericht. Denn einem potentiellen Kunden sei bekannt, dass der Verkäufer im Grundsatz dazu verpflichtet ist, seine Ware als Originalware zu verkaufen. Würde er keine Originalware verkaufen, müsse er hierauf besonders hinweisen. Von dieser Verpflichtung hätten die Kunden auch Kenntnis. Eine Irreführung des Verbrauchers ist insoweit also nicht möglich. Die Werbung der Antragsgegnerin also nicht wettbewerbswidrig. Sie wollte sich mit dieser Aussage nur von Händlern mit Plagiaten, die es gerade auf dem Textilmarkt häufig gibt, abgrenzen. Der Hinweis sei deswegen als zulässig einzustufen.

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