Angabe von Mehrwertsteuer und Versandkosten
Kostenhinweis auf der Bestellseite ist erforderlich
13.04.2010 09:15 Ulrich Hafenbradl
Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte
Im Oktober 2007 entschied der Bundesgerichtshof, dass der Hinweis auf die enthaltene Mehrwertsteuer und gegebenenfalls anfallende Versandkosten in einem Onlineshop "vor Einleitung des Bestellvorgangs" gegeben werden muss. In dieser Entscheidung lies das Gericht jedoch offen, wann dies für den BGH der Fall ist.
In einem aktuellen Urteil vom 16.07.2009, I ZR 50/07, konkretisiert der BGH diese Vorgabe nun. In der Entscheidung ging es um den folgenden Ausgangsfall: Ein Onlinehändler bewarb Produkte in seinem Shop auf Produktübersichtsseiten, auf welchen nur der Produktpreis gelistet war. Der Hinweis auf die Mehrwertsteuer und die Versandkosten fehlte sowohl auf diesen Übersichts- wie auch auf den Produktdetailseiten. Von Versandkosten erfuhr der Kunde erst etwas, wenn er das Produkt in den Warenkorb gelegt hatte.
Bereits die Vorinstanz, das OLG Hamburg, sah diese Art der Darstellung als wettbewerbswidrig an. Die erstmalige Anzeige dieser Informationen im Warenkorb sei zu spät, da dies dann erst nach Einleitung des Bestellvorgangs und "unmittelbar vor Abgabe der Bestellung" geschehe. Auch das Bereithalten von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche diese Informationen enthalten, sei nicht ausreichend, da der Kunde hier keine Hinweise zur Umsatzsteuer oder zu den Versandkosten erwarte.
Dieser Auffassung schloss sich der BGH explizit an und entschied, dass es nicht ausreiche, wenn der Verbraucher erst beim Aufruf des virtuellen Warenkorbs darüber informiert werde, dass und in welcher Höhe Versandkosten anfallen und dass die Mehrwertsteuer in dem angegebenen Endpreis enthalten ist.
Der BGH lässt es aber genügen, dass auf eine Versandkostentabelle verlinkt wird, der Link muss aber dem Preis unmittelbar zugeordnet sein und auftauchen, bevor das Produkt in den Warenkorb gelegt wird.
Bewährt hat sich der Hinweis "inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten" in unmittelbarer Nähe zum Preis, wobei das Wort "Versandkosten" dann auf eine entsprechende Übersicht verlinkt ist. Diese Übersicht müsse eine übersichtliche und verständliche Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten enthalten.
Warum die Anzeige erst im Warenkorb zu spät ist, begründeten die Richter damit, dass bereits das Einlegen der Ware in den Warenkorb eine vorläufige Kaufentscheidung sei, für die sämtliche wesentlichen Informationen erteilt werden müssen.