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Rundfunkstaatsvertrag: Weniger Web für ARD und ZDF

Fritz Raff muss die Online-Aktivitäten der ARD zukünftig einschränken.

Die öffentlich-rechtlichen Sender dürfen „presseähnliche Angebote“ im Netz ab sofort nur produzieren, wenn ein direkter Sendungsbezug gegeben ist.

Aufatmen bei den deutschen Zeitungs- und Zeitschriftenverbänden: Die Gefahr der direkten Konkurrenz von Seiten der öffentlich-rechtlichen Sender im Internet scheint fürs erste gebannt. Gestern entschieden die Ministerpräsidenten der Länder über den 12. Rundfunkstaatsvertrag. Im Zentrum der Debatte standen die Web-Aktivitäten von ARD und ZDF, die zuletzt vor allem den deutschen Pressevertretern sauer aufgestoßen waren.

Nach der neuen Regelung dürfen ARD und ZDF nur sendungsbezogene Angebote im Netz veröffentlichen. Zudem wird die Verweildauer der öffentlich-rechtlichen Angebot im Netz auf sieben Tage begrenzt, bei Sportereignissen beträgt die Frist 24 Stunden. Und sämtliche Telemedien müssen sich künftig und nachträglich einem Drei-Stufen-Test unterziehen, um zu prüfen, ob das Angebot dem staatlichen Grundversorgungs- und Bildungsauftrag der öffentlich-rechtlichen Sender entspricht. Ein „Kompromiss, mit dem wir leben müssen“, urteilte ARD-Vorsitzender Fritz Raff. Freude hingegen auf Seiten der Verlegerverbände: „Zwar sind nicht alle unsere Erwartungen und Ansprüche erfüllt worden; gleichwohl begrüßen wir, dass die Ministerpräsidenten bei den presseähnlichen Internetangeboten von ARD und ZDF klare Grenzen gezogen haben", heißt es in einer Mitteilung des Bundesverbands Deutscher Zeitungsverleger (BDZV).


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