3. Die Echtheit der Herkunft muss garantiert sein
Nach Paragraph 14 Absatz 1 S. 2 UStG müssen die Herkunft der Rechnung, das heißt die Identität des Rechnungsausstellers und die Unversehrtheit sowie Lesbarkeit ihres Inhalts garantiert werden. Um dies gewährleisten zu können ist, außer der nicht mehr zwingend notwendigen digitalen Signatur, ein sogenanntes "innerbetriebliches Kontrollverfahren" notwendig. Sie müssen in jedem Fall prüfen, ob die auf der Rechnung ausgewiesene Leistung auch tatsächlich erbracht wurde. Für die Annahme der inhaltlichen Unversehrtheit genügt es, wenn die Rechnung inhaltlich und formal korrekt ist. Wichtig: Für elektronische Rechnungen gelten die gleichen Pflichtangaben wie für Rechnungen in Papierform auch. Die Lesbarkeit ist ebenfalls einfach zu garantieren. Der Inhalt der Rechnung muss von einem Menschen erfasst und verstanden werden können und darf kein Code sein, der nur von Maschinen lesbar ist.
Im Dossier Payment bietet INTERNET WORLD Business eine Übersicht über Dienstleister und Bezahlverfahren erstellt, und erklärt, worauf Sie beim internationalen Inkasso achten sollten und welche Vor- und Nachteile Micro- sowie Mobile Payment haben.