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Bahncard 25
Sonstiges 13.03.2020
Sonstiges 13.03.2020

Verbraucherschutz EuGH-Urteil zum Widerrufsrecht bei der Bahncard

Deutsche Bahn
Deutsche Bahn

Unterliegt die Online-Bestellung einer Bahncard dem Widerrufsrecht im Fernabsatz? Nein, sagt die Bahn, Personenbeförderungsverträge seien etwas anderes. Jetzt hat der Europäische Gerichtshof die Frage endgültig entschieden.

Die Deutsche Bahn muss bei Online-Verkäufen ihre Kunden besser über ihre Widerrufsrechte informieren, das hat der EuGH entschieden. Konkret ging es in dem Verfahren um Online-Bestellungen der Bahncard. Hier muss die Bahn - wie andere Händler auch - ein zweiwöchiges Widerrufsrecht ohne Angabe von Gründen gewähren.

Bislang hatten entsprechende Hinweise auf der Webseite von DB Vertrieb gefehlt. Die Berliner Verbraucherzentrale hatte die Deutsche Bahn daraufhin verklagt, weil beim Online-Kauf von Bahncard 25 und 50 die vorgeschriebenen Hinweise fehlen und auch kein Muster des Widerrufsformulars zur Verfügung steht.

Das Fehlen der Infos zum Widerruf

Das Fehlen dieser Infos ist kein Versehen. In dem bereits seit 2017 schwelenden Rechtsstreit hatte die Bahn argumentiert, dass der Kauf einer Bahncard ein Vertrag über die Beförderung von Personen sei und deshalb nicht unter das Widerrufsrecht falle. Dieser Argumentation schloss sich der EU-Gerichtshof nicht an. Die Richter stuften die Bahncard als Dienstleistungsvertrag ein, der durchaus unter das Widerrufsrecht falle.

Für den Fall, dass ein Kunde eine Bahncard bestellt, damit ermäßigte Tickets kauft und den Kauf der Karte danach widerruft, hat der EuGH der Bahn eine Lösung offen gelassen: Sie darf dann vom Kunden die Zahlung der Differenz zum Normalpreis verlangen. (Aktenzeichen C-583/18) 

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